EU-Datenschutz-Grundverordnung und IT-Sicherheitsgesetz

Bevor wir uns in die Sommerpause verabschieden, möchten wir noch auf eine Information hinweisen, die unsere Geschäftsführerin Dr. Bettina Kähler schon vor einer Weile für die Sophos GmbH zum Thema „EU-Datenschutz-Grundverordnung“ geschrieben hat. Sofern Sie sich einen Überblick über die Inhalte und die Bedeutung der voraussichtlich im Frühjahr 2018 in Kraft tretenden EU-Datenschutz-Grundverordnung für die Unternehmen verschaffen wollen, empfehlen wir Ihnen das „Whitepaper“. Es ist auf den Seiten von Sophos zu bestellen:

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oder kann in deren Blog nachgelesen werden:

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IT-Sicherheitsgesetz

Wer lieber hört als liest und sich einen Eindruck von dem kürzlich verabschiedeten neuen IT-Sicherheitsgesetz bekommen möchte, dem sei die Aufzeichnung des Webcasts vom letzten Freitag empfohlen, bei dem unsere Geschäftsführerin Dr. Bettina Kähler in die Thematik einführte. Der Webcast fand gleichfalls in Kooperation mit Sophos statt und traf bei fast 1.200 Zuhörern auf reges Interesse. Sie können ihn hier abrufen.

Die Meldepflicht nach § 42a BDSG

Das Szenario

Ein Mitglied des Vorstands eines mittelständischen Unternehmens, dessen wirtschaftliche Grundlage auch Bankdaten und –informationen sind, ließ durch eine externe IT-Firma verschiedene Server, Back-Ups und Laptops von Mitarbeitern abtransportieren. Die eigenen, internen IT-Mitarbeiter waren ebenso wenig informiert wie die hauseigene Rechtsabteilung und die zwei anderen Vorstandskollegen. Ein aufmerksamer Mitarbeiter meldete die fehlenden Gegenstände an die Rechtsabteilung und ein paar Tage nach der klandestinen Aktion wurde zur Begründung vorgetragen: Es gebe den Verdacht der Begehung von Straftaten durch Mitarbeiter, verdächtig sei im Grunde jeder und man habe so handeln müssen um das Unternehmen zu schützen. Die mitgenommenen Gegenstände lagerten im Büro eines Notars und sollten von der externen Firma zwecks Beweissicherung untersucht werden. Mehrere leitende IT-Mitarbeiter erhielten die Kündigung.

Ein Fall für die Meldepflicht nach § 42a BDSG?

Der (externe) Datenschutzbeauftragte wurde von der Rechtsabteilung gebeten, eine Einschätzung abzugeben, ob dieser Vorfall nach § 42a BDSG an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und die Betroffenen gemeldet werden muss. Der Wortlaut des § 42a BDSG lautet auszugsweise wie folgt:

"Stellt eine nichtöffentliche Stelle ... fest, dass bei ihr gespeicherte ... personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat sie dies nach den Sätzen 2 bis 5 unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen. Die Benachrichtigung des Betroffenen muss unverzüglich erfolgen, sobald angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten ergriffen worden oder nicht unverzüglich erfolgt sind und die Strafverfolgung nicht mehr gefährdet wird. Die Benachrichtigung der Betroffenen muss eine Darlegung der Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen enthalten. Die Benachrichtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde muss zusätzlich eine Darlegung möglicher nachteiliger Folgen der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und der von der Stelle daraufhin ergriffenen Maßnahmen enthalten. ...“.

Voraussetzungen erfüllt, aber ...

Einige Tatbestandsmerkmale des § 42a BDSG sind unproblematisch erfüllt: Das Unternehmen ist eine nichtöffentliche Stelle, die Daten sind bei ihr gespeichert und auf den „entführten“ Servern etc. befinden sich personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten. Ebenso unproblematisch kann davon ausgegangen werden, dass der IT-Dienstleister bei der Untersuchung zu Zwecken der Beweissicherung von den Daten Kenntnis erhalten hat – eine Aktion, die unmittelbar nach der Mitnahme der Hardware durchgeführt wurde, während der Vorfall intern erst nach und nach bekannt wurde. Die Anforderungen an die „Kenntniserlangung“ werden von der Literatur zum Thema Meldepflicht nach § 42a eher niedrig angesetzt; die Kenntniserlangung durch einen Dritten muss nicht positiv festgestellt werden. Es ist bereits ausreichend, wenn anhand von tatsächlichen Anhaltspunkten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass eine Kenntniserlangung stattgefunden hat.

Unrechtmäßig

Schwieriger wird es mit der nächsten Voraussetzung. Die personenbezogenen Daten müssen unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sein.
Der Datenschutzbeauftragte stolperte in diesem Zusammenhang über das Wort „unrechtmäßig“. Immerhin war das handelnde Vorstandsmitglied innerhalb des Vorstandes für IT zuständig, es war alleinvertretungsberechtigt und wollte mit der Aktion Schaden vom Unternehmen abwenden. Letzteres ist nach § 93 Aktiengesetz (AktG) sogar die Pflicht von Vorständen. Kommen sie der nicht nach, sind sie unter Umständen gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig (§ 93 Abs. 2 AktG).

Ohne Rechtsgrund

Unrechtmäßig im Sinne von § 42a BDSG ist die Übermittlung oder sonstige Kenntniserlangung der dort genannten Daten dann, wenn sie ohne Rechtsgrund erfolgt. Dies kann einmal der Fall sein, wenn die Betroffenen nicht zugestimmt haben, obwohl sie mangels einer gesetzlichen Erlaubnis hätten zustimmen müssen. Werden – wie in diesem Fall – personenbezogene Daten in die Hände eines Dienstleisters gegeben, muss dieses als Auftragsdatenverarbeitung geregelt werden. Eine kurze Recherche des Datenschutzbeauftragten ergab, dass es im Zusammenhang mit § 42a BDSG kaum thematisiert ist, ob auch das Fehlen eines Vertrages über Auftragsdatenverarbeitung eine Unrechtmäßigkeit in diesem Sinne begründet, mit der Folge, dass eine Meldepflicht gegeben ist. Hinzu kam noch eine weiterer Stein des Anstoßes:

Mitarbeiter als „Dritte“

Auch Mitarbeiter können „Dritte“ im Sinne des § 42a Satz 1 BDSG sein. Dies wird angenommen, wenn Mitarbeiter beispielsweise Daten unbefugt an private eigene E-Mail-Adressen versenden oder auf externen Medien speichern und diese mitnehmen. Mit solchem Vorgehen verarbeitet/erhält der Mitarbeiter die Daten nicht im Rahmen seiner arbeitsvertraglich festgelegten Befugnisse, sondern als Privatperson. Als private Person ist er nicht mehr Teil des Unternehmens, der verantwortlichen Stelle, sondern steht außerhalb und wird dadurch zum externen „Dritten“ gemäß der Definition in § 3 Abs. 8 Satz 2 BDSG. Mit der Speicherung durch ihn sind die Daten, die er gespeichert und/oder mitgenommen hat, damit einem Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Handeln des Mitarbeiters dem Arbeitgeber zuzurechnen ist oder nicht. Die Informationspflicht des Arbeitgebers wird allein dadurch ausgelöst, dass die Daten, die beim Arbeitgeber gespeichert waren, nunmehr einer Person zur Kenntnis gelangt sind, die aus Rechtsgründen vom Mitarbeiter zum Dritten verwandelt wurde.

Verwandlung aus Rechtsgründen

Auch diese Verwandlung aus Rechtsgründen könnte im Fall der Bank- und Kreditkartendaten eine Rolle spielen, so die Überlegung des Datenschutzbeauftragten. Auch ein Vorstand ist in der Regel ein Mitarbeiter des Unternehmens und wenn die eigenmächtige Entfernung der Server, Back-Ups und Laptops durch keine rechtliche Erlaubnis legitimiert wäre, könnte das betroffene Vorstandmitglied zum „Dritten“ geworden sein. Wiederum mit der Folge einer Meldepflicht.

Fehlende Verträge

Währenddessen wurden dem Datenschutzbeauftragten erst ein Vertrag über Auftragsdatenverarbeitung mit dem externen Dienstleister vorgelegt und dann ein zweiter. Beide Versionen entsprachen nach Einschätzung des Datenschutzbeauftragten nicht den Anforderungen des § 11 BDSG. Eine Leistungsbeschreibung wurde ebenfalls nachträglich erstellt, in der aber nur sehr allgemein der Auftrag zur „Beweissicherung auf allen in Frage kommenden IT-Systemen“ festgeschrieben war. Der Auftrag war inzwischen erweitert worden auf die Untersuchung nicht nur der entfernten Systeme, sondern auch der laufenden. Abgesehen davon war der Datenschutzbeauftragte auch nicht sicher, ob der Auftrag zu einer Art forensischen Untersuchung eines Netzwerkes und einer kompletten IT-Infrastruktur überhaupt eine Auftragsdatenverarbeitung darstellt und nicht eine Funktionsübertragung – die wiederum eine Rechtsgrundlage benötigt hätte, die aber hier nicht ersichtlich war.

Eine Anfrage bei der Datenschutzaufsichtsbehörde ...

Der Datenschutzbeauftragte entschloss sich zu einer Anfrage beim Hamburgischen Datenschutzbeauftragten, ob dieser seine Einschätzung teilte, dass aufgrund der fehlenden vertraglichen Regelung zur Auftragsdatenverarbeitung eine Meldepflicht auf der Grundlage von § 42a BDSG gegeben sei. Dieses Vorgehen bietet sich für Datenschutzbeauftragte in solchen Fällen an, die weitreichende Folgen nach sich ziehen können. Die beim Hamburgischen Datenschutzbeauftragten zuständige Sachbearbeiterin sagte nach der – anonymen - Schilderung des Vorfalls, sie würde durchaus von einer Meldepflicht ausgehen, sofern kein Vertrag über Auftragsdatenverarbeitung vorliege. Ob eine Funktionsübertragung anzunehmen sei, vermöge sie ohne nähere Kenntnisse der Sachlage nicht zu sagen. Würde nachträglich ein Vertag über Auftragsdatenverarbeitung vorgelegt, der den gesetzlichen Anforderungen entspreche, könne man möglicherweise von einer „Heilung“ und damit vom Wegfall der Meldepflicht ausgehen.

... und eine Zwickmühle

Das Gespräch mit der Sachbearbeiterin bei Hamburgischen Datenschutzbeauftragten förderte eine Zwickmühle zu Tage, in der sich Unternehmen in diesen Fällen ganz schnell wiederfinden. Die Meldung nach § 42a BDSG hat „unverzüglich“ zu erfolgen. In der Regel ist eine Datenpanne, die meldepflichtig sein kann, aber möglicherweise mit höchstheiklen Folgen für das betroffene Unternehmen verbunden – wirtschaftliche Einbußen, Rufschädigung und dergleichen. Daher ist es ratsam, eine Meldung nur dann zu machen, wenn tatsächlich die Pflicht besteht. Man muss darüber hinaus ja auch nicht Betroffene beunruhigen, wenn dies nicht zwingend nötig ist. Sofern die Bejahung der Meldepflicht allerdings von einer Reihe von zumindest diskussionsbedürftigen (Rechts-) fragen abhängt, bietet es sich an, den jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten um eine Auskunft zu bitten, ob aus seiner Sicht eine Pflicht gegeben ist. Eine solche Einschätzung will man jedenfalls in Hamburg verbindlich aber nur geben, sofern der Name des Unternehmens genannt wird. Verbunden wurde diese Bedingung mit dem Hinweis, komme die Meldung zu spät oder erfolge sie gar nicht und werde dann auf anderem Wege bekannt, könne dies zu einem Bußgeld führen.

Wer ist eigentlich meldepflichtig?

Eine weitere Zwickmühle tat sich in dem Fall bei der weiteren Frage auf, wer denn eigentlich die Meldung zu machen hätte. Grundsätzlich ist dies der Vorstand oder die Geschäftsführung des betroffenen Unternehmens. Dieser kann (und sollte) sich vom Datenschutzbeauftragten unterstützen lassen. Was aber tritt ein, wenn von drei Vorständen einer den eventuell meldepflichtigen Vorfall ausgelöst hat und nur seine beiden Kollegen und der Datenschutzbeauftragte der Meinung sind, dass er falsch gehandelt hat? Von der grundsätzlichen Problematik einmal abgesehen, richtet sich dies dann nach der Frage der Alleinvertretungsbefugnis, die ein Vorstandsmitglied hat oder nicht. Ist ein einzelner Vorstand auch ohne die anderen berechtigt, Entscheidungen zu treffen, kann er die Meldung bei der Datenschutzaufsicht abgegeben. Ansonsten muss er je nach Regelung der Vertretungsbefugnisse das Einvernehmen mit einem weiteren Vorstand oder allen herstellen.

Webinar zum IT-Sicherheitsgesetz

Das neue IT-Sicherheitsgesetz ist zurzeit in aller Munde. Wenn Sie mehr erfahren wollen melden Sie sich zum Webinar an, das wir am 10. Juli 2015 vormittags in Zusammenarbeit mit der Sophos GmbH zum Thema gestalten. Wir freuen uns über zahlreiche Beteiligung! Anmelden können Sie sich hier: https://attendee.gotowebinar.com/register/6863091474662214145.

Anna Cardillo zu Gast beim Com-Sys Jubiläum

Wieder mal werfen große Ereignisse ihre Schatten voraus: Am 25. Juni feiert die Com-Sys GmbH ihr 25jähriges Jubliäum und den Umzug an den neuen Standort in Neu-Isenburg. Meine Geschäftsführer Kollegin Anna Cardillo nimmt als Key-Note Speakerin teil; sie spricht zum Thema "Fahrlässigkeit kann teuer werden - Cyber-Kriminalität auf dem Vormarsch" und wird in ihrem Vortrag u.a. die Bedeutung des neuen IT-Sicherheitsgesetzes für die Praxis vorstellen. Das volle, interessante Programm finden Sie hier: http://bit.ly/1f6SXkU. Wir freuen uns dabei zu sein und auf einen interessanten Tag!

Einsicht in die eigene Patientenakte (4) – ein vorläufiges Fazit

Der Grundsatz der informationellen Selbstbestimmung besagt, dass jeder von uns über den Umgang mit seinen Daten selber bestimmen können soll. Diese Selbstbestimmung setzt im ersten Schritt die Kenntnis der eigenen Daten voraus, die Unternehmen oder – in unserem Fall – Krankenhäusern überlassen wurden. Dies klingt wie eine banale Erkenntnis, aber der Praxistest zeigt, dass die Erlangung des Wissens über die eigenen (Patienten-) Daten mit ein paar Tücken verbunden sein kann.

Ein paar Tücken

Für Geringverdiener dürften schon 72 EUR Verwaltungsgebühren für Kopien und Übersendung zweier Akten ein Grund sein, von der Einsicht in die Patientenakte Abstand zu nehmen. Daneben sind die genaue Kenntnis der eigenen Rechte von Vorteil und die Fähigkeit, beim ersten Widerstand nicht gleich eingeschüchtert aufzugeben. Insofern decken sich meine Erfahrungen mit denen von Malte Spitz, wenn auch der im Auftrag der Mandantin geforderten Akteneinsicht am Ende insgesamt leicht stattgegeben wurde.

Unleserlich

Ernüchternd ist die Erkenntnis, wie wenig sorgfältig einige Ärzte offenbar dokumentieren. Es fanden sich in den Akten inhaltliche Lücken, wie auch handschriftliche Protokolle, die absolut unleserlich waren. Der logisch nächste Schritt wäre gewesen auf einer vollständigen und leserlichen Akte zu bestehen, doch meine Mandantin beschloss nach etwas Nachdenken, dass sie dies nicht tun wollte. Eine unvollständige Auskunft sei auch eine Auskunft aus der man seine Schlüsse ziehen könne.

Will ich das wirklich wissen?

Nachdenklich werden lassen hat mich ein Aspekt am Rande. Die medizinische Sprache wirkt auf Nicht-Mediziner oft grob und kalt. Ich halte von daher die Argumente der Rechtsprechung für nachvollziehbar, dass im Fall der Einsicht in eine psychiatrische Akte der Nutzen für den Patienten sehr genau gegen die möglichen negativen Folgen abgewogen muss, und insbesondere auch dann, wenn die Informationen Dritte aus dem Umfeld des Patienten betreffen. Meine Mandantin steckte die in der Akte ihrer Tochter festgehaltene Charakterisierung ihrer Person als „adipös und überfordert wirkend“ mit einem Lachen weg („Ja, so war ich damals – leider“). Für jemanden, der sich zum Zeitpunkt der Akteneinsicht aber noch in einer seelischen Ausnahmesituation befindet, könnten solche Sätze ungute Folgen haben. Schwierig erscheint mir der dabei sofort aufkommende Eindruck einer paternalistischen, über den Kopf des Patienten hinweg getroffenen Entscheidung durch den Arzt („ich weiß am besten, was gut für dich ist“) – denn diese Entscheidung kann ja dann nur der behandelnde Arzt treffen, und der hat auch eigene Interessen in diesem möglichen Konflikt. Es bleibt zu hoffen, dass Ärzte im Ernstfall die von der Rechtsprechung geforderte sorgfältige Abwägung und Berücksichtigung aller Interessen auch vornehmen. Die Vermittlung im Konfliktfall wäre eine klassische Aufgabe für einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten und ich erinnere mich, dass solche Anfragen schon vereinzelt bei uns landeten (die allerdings nicht aus einem Krankenhaus stammten, sondern von Trägern sozialer Arbeit, die Psychiatriepatienten betreuen).

Insgesamt haben die im Namen meiner Mandantin eingeholten Auskünfte neugierig auf mehr gemacht – auf die Frage, welche Daten wohl über meine Person im Umlauf sein mögen. Sobald ich ein wenig Zeit und Muße habe, werde ich diese Frage stellen.

Die Axt im Krankenhaus

Einen Augenblick lang dachte ich, ich hätte mich verhört. „Sie sind Techniker, also Mitarbeiter in der IT?", fragte ich sicherheitshalber noch einmal nach. Freitagmorgen nach einer harten Woche, da sind Missverständnisse nicht ausgeschlossen. Nein, sagte mein Gesprächspartner am anderen Ende der Leitung freundlich. Er habe eine handwerkliche Ausbildung und er sei in dem Krankenhaus eine Art Hausmeister. Der Haustechniker eben. Die Axt im Krankenhaus erspart den Datenschutzbeauftragten, dachte sich sein Geschäftsführer und wollte ihn zum Datenschutzbeauftragten des Krankenhauses machen.

Datenschutz im Krankenhaus? Wie lästig

Ich erinnerte mich an ein ähnliches Gespräch mit einem anderen Datenschutzbeauftragten einer Klinik, dessen Geschäftsführer offenbar nach dem Motto gehandelt hatte „fassen wir doch das ganze lästige Beauftragtenwesen in einer Person zusammen", und den Abfallbeauftragten zum Datenschutzbeauftragten benannt hatte. Dieser zeigte sich dann überaus dankbar, als ich ihm den Ausweg aus einer eher harmlosen Fragestellung wies. Eine Art kollegialer Unterstützung eines Alibi-Kollegen und nun sollte also der Haustechniker dran glauben und nebenberuflicher Datenschutzbeauftragter werden. 5 bis 10 Stunden Freistellung für diese Aufgabe wollte man ihm dafür gewähren. Pro Monat, wohlgemerkt, sowie eine Ausbildung durch uns.

Hauptsache billig

Wenn ich das nächste Mal meine Küche renovieren lassen will, beauftrage ich einen Datenschutzbeauftragten. Der macht das sicher billiger als ein gelernter Tischler. Danach kann ich vielleicht nicht mehr kochen, aber was macht das schon. Hauptsache, Geld gespart. In vielen Krankenhäusern scheint man in Bezug auf Datenschutz so ein Vorgehen für normal zu halten. „Der Datenschutzbeauftragte? Der ist im OP", bekam ich auch mal in einer Klinik auf die entsprechende Frage gesagt. Die Rezeption kannte seinen Namen, immerhin, und dieser Datenschutzbeauftragte entpuppte sich als ein Anästhesist kurz vor der Rente, der freimütig zugab, dass sein Amt nur auf dem Papier bestehe.

Noch nicht brutal genug

Fernsehen ist nicht wirklich brutal, solange der Held nach einem Schuss in die Schulter am nächsten Tag mit dem Arm in der Schlinge wieder zur Arbeit erscheint, urteilten Wissenschaftler in den achtziger Jahren über (vermeintlich) viel zu brutale Fernsehbilder. Im Datenschutz verhält es sich noch heute offenbar genauso: Die unangenehmen Konsequenzen von Datenverlusten sind offenbar noch längst nicht ernst und kostspielig genug, wenn Krankenhäuser es sich leisten können, mit Datenschutz so nachlässig umzugehen.

CxO Security Lounge am 4. Juni

Dr. Bettina Kähler informiert Entscheider über das neue IT-Sicherheitsgesetz

Das neue IT-Sicherheitsgesetz soll die deutschen IT-Systeme noch in diesem Jahr zu den sichersten der Welt machen. Gleichzeitig wird auf europäischer Ebene über den Entwurf einer EU-Datenschutz-Grundverordnung diskutiert, die alles ablösen und auf den Kopf stellen kann, was wir hierzulande etabliert haben.
Unsere Geschäftsführerin nimmt sich diesem heiß diskutierten Thema am 4. Juni im Rahmen der „CxO Security Lounge für Entscheider" an. Was kommt da auf die Unternehmen zu? Wie wird sich die Lage in Deutschland verändern bzw. entwickeln?

Entscheider der Norddeutschen Wirtschaft sind herzlich eingeladen, am 4. Juni ab 15:30 Uhr in die Villa des Business Clubs Hamburg an der After Work-Informationsveranstaltung teilzunehmen. Ausgerichtet wir die Veranstaltung von den Grouplink Partnern BFI, Netzlink und NetUSE.

Wir freuen uns auf einen informativen Nachmittag.

Anmeldung: Bitte per Mail bei Frau Gabi Hühnerbein unter event(at)grouplink.de

Die Vorträge am 4. Juni

Die Referenten informieren über die neuesten Entwicklungen auf allen Ebenen der IT-Sicherheit:

»Der Wandel der Unternehmens IT – hin zu einer Mobile First Welt«

Wie Mobility das Potenzial der Mitarbeiter steigert und Produktivitätsraten erhöht, ohne die Datensicherheit aus dem Auge zu verlieren

Thorsten Eberhardt, MobileIron

»Per aspera ad astra«

Sichere Wege in die Cloud. Höchste Sicherheit für die täglichen Workflows durch modernste kryptografische Verschlüsselung

Dipl.-Ing. Marcin Zukowski, Netzlink Informationstechnik GmbH

»Prominente Hacks und Angriffe der letzten Monate und ihre Folgen.«

Was macht die Angreifer so erfolgreich? Was bedeutet das für Sie als Verantwortliche für das Unternehmensergebnis?
Thorsten Schubert, Major Account Manager, Check Point Software Technologies GmbH

»Kritische Infrastrukturen? Da kommt was auf uns zu!«

Die Bedeutung des IT-Sicherheitsgesetzes und der EU-Datenschutz-Grundverordnung für Ihr Unternehmen

Rechtsanwältin Dr. Bettina Kähler, PrivCom Datenschutz GmbH

 

 

Einsicht in die eigene Patientenakte (3) - Psychiatrische Akten

Wir berichteten vor einiger Zeit über die Voraussetzungen des Rechts auf Einsicht in die eigene Patientenakte und die Erfahrungen, wenn man dieses Recht beansprucht. Heute wollen wir uns noch mit der Einsicht in eine psychiatrische Akte befassen.

Dieselben Rechte gelten

Das Recht auf die Einsicht in die eigene Patientenakte gilt auch, wenn es sich um die Dokumentation einer psychiatrischen Behandlung handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1130/98 - unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) kommt in diesem Fall allerdings der Entscheidung des Arztes, ob eine Aushändigung der Dokumentation an den Patienten aus medizinischen Gründen zu verantworten ist, besonderes Gewicht zu. Die Gründe, die möglicherweise entgegenstehen, muss der Arzt näher bezeichnen; er kann die Herausgabe psychiatrischen Behandlungsunterlagen nicht pauschal mit dem Hinweis auf ärztlich-therapeutische Bedenken verweigern. Erschwert wird die Entscheidung durch die Tatsache, dass im psychiatrischen Bereich viel mehr als an anderen Stellen mit subjektiven Berichten und Einschätzungen gearbeitet wird. Auch an dieser Stelle muss daher eine Abwägung der Interessen zwischen dem Recht des Patienten auf Wissen der Diagnose und der therapeutischen Maßnahmen einerseits, andererseits aber auch an medizinisch begründeten Schutz des Patienten stattfinden, (der sich möglicherweise in einer seelischen Ausnahmesituation befindet). Darüber sind die Interessen Dritter zu berücksichtigen, die in die Behandlung einbezogen worden, aber selber nicht behandelt worden sind.

Theorie ... und Praxis

Einen Eindruck davon, wie in der Praxis mit dem Anspruch auf Übersendung von Kopien einer psychiatrischen Patientendokumentation verfahren wird, erhielt ich mit der zweiten Antwort auf die Schreiben, die ich für meine Mandantin verfasst hatte. Das Gesuch war an die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie und –psychosomatik im UKE gerichtet und hatte nicht die Einsicht in die eigene Akte zum Gegenstand, sondern in die der Tochter. Diese war dort vor rund fünf Jahren auf Anraten der Sozialarbeiter in der Schule zu einem Gespräch gewesen, das Aufschluss über die Frage bringen sollte, ob eine weiterführende psychotherapeutische Behandlung sinnvoll wäre. Die inzwischen volljährige Tochter hatte sich mit dem Vorgehen einverstanden erklärt.

Verweigerung ohne Begründung

Ich erhielt einen Anruf von einer Mitarbeiterin der Klinik, die mir mitteilte, ich könne keine Kopie der Akte erhalten, wohl aber mit der Oberärztin Dr. A. einen Termin zur Einsicht verabreden. Auf meine Frage nach dem Warum sagte sie: „Es handelt sich um eine psychiatrische Akte, da gelten andere Regeln". Meine Frage, worauf sich diese angeblich anderen Regeln genau gründeten, wurde lediglich mit dem patzigen Hinweis beantwortet, dass dies eben so sei und wenn ich damit nicht einverstanden sei, solle ich mich an den Klinikleiter wenden.

Ich wandte mich also schriftlich erneut an die Klinik und adressierte das Schreiben an den Klinikleiter. Nach weiteren zwei Wochen erhielt ich die Kopie eines Berichts, den die damals zuständige Ärztin über die Gespräche mit der Tochter meiner Mandantin angefertigt hatte, sowie eine Liste mit Begriffen, die offenbar im Rahmen so einer Untersuchung standardisiert abgefragt werden. Dazu eine Rechnung über 36 EUR für den Aufwand des Kopierens und Verschickens.

Der Nutzen erkennbar

An diesem Beispiel zeigte sich dann auch einmal mehr der Nutzen einer solchen Einsicht in die eigene Patientenakte. Der Bericht der Ärztin - immerhin die Grundlage für die Empfehlung einer weitergehenden Behandlung der Tochter meiner Mandantin in einer Tagesklinik - enthielt zahlreiche sachliche Fehler. Nun war dieser Vorgang für meine Mandantin als auch ihre Tochter inzwischen Geschichte und die Fehler hatten keinen Einfluss auf Entscheidungen, die sich möglicherweise dann auch als falsch erwiesen hätten. Wäre dem jedoch anders gewesen, hätte ein frühzeitiger Blick in die Patientenakte Unbill verhindern können.

Neu erschienen: Unternehmensdarstellung PrivCom Datenschutz

Mit Jahresbeginn haben wir begonnen, unser Logo und unsere Informationsmaterialien Schritt für Schritt sachte zu verändern und zu modernisieren. Genauer gesagt, wir haben verändern lassen - verantwortlich für die Gestaltung und Umsetzung ist die Grafikerin Baja Böckers; die Fotos stammen wie bisher auch schon von Odile Hain. Auf diese Weise ist auch eine neue Unternehmensdarstellung entstanden, die Sie nunmehr hier herunterladen können: PrivCom_Unternehmensflyer_April-15.pdf. Eine online Version als E-Book folgt in Kürze. Wir finden das Ergebnis schon jetzt sehr gelungen und freuen uns auf die Fortsetzung, denn es sind noch einige Materialien zu erneuern.

Im Tarnanzug in Berlin. Eine Glosse

Datenschutz ist dröger Formalkram? Weit gefehlt! Mitunter erfordert die Arbeit als Datenschutzbeauftragte sogar vollen Körpereinsatz. So geschehen vor rund vier Wochen in Berlin. Da bemühen wir uns immer um ordentliches Aussehen, bevor wir zu Kunden gehen, kämmen die Haare und wischen die Fusseln vom Hosenanzug, und dann das: in einem dunklen, engen Archivkeller voller Schimmel werden wir in einen Ganzkörperanzug gesteckt und mit einer Atemmaske ausgestattet. „Wir wollen ja nicht, dass sie hier Schaden nehmen, Frau Dr. Kähler!"

Das hoffe ich doch sehr, ich werde noch gebraucht und das nicht nur für den Datenschutz. Aber seien Sie unbesorgt, mit diesem Outfit haben Sie für Krankenhaus Standards gesorgt! So sah ich zuletzt aus, als ich meine Tochter im Krankenhaus besuchte, die dort mit dem Verdacht auf Keuchhusten lag und der ist bekanntlich furchtbar und auch furchtbar ansteckend. Doch, was für ein Glück. Im Datenschutz geht es nicht um ansteckende Krankheiten, sondern um Löschungsfristen, jedenfalls an diesem Morgen. Es galt, die datenschutzkonforme Archivierung oder Vernichtung der vermoderten Akten zu organisieren. Ihr Inhalt war zwar unter der Atemschutzmaske und einer beschlagener Brille fast nicht mehr zu erkennen, aber so schnell sind wir ja nicht zu erschrecken. Halluzinationen lagen in der schimmelig-schlechten Luft, wusste die beim Kunden verantwortliche Mitarbeiterin zu berichten. Sie habe beim ersten Betreten des Raumes nach einer Weile Spinnen die Wand hoch laufen sehen, die dann aber doch gar nicht dort waren. Nehmen Sie's leicht, riet der Vorgesetzte, für solche Effekte bezahlen manche Leute viel Geld! Aber, sehr geehrter Herr Vorgesetzter, so geht es nicht. Ein schöner Rausch mit Kopfkino ist das eine - aber doch nicht am Arbeitsplatz im dunklen Keller, da wissen wir wirklich etwas Besseres. Und überhaupt, Spinnen. Die fallen wohl kaum in die Rubrik schöner Rausch aber, ich schweife ab. Ganz ohne weitere Komplikationen sortierten wir die Akten anhand der verschiedenen Archivierungsfristen. Was lehrte uns dieser vergnügliche Vormittag? Harmlos wirkende Terminbitten von Kunden sollte man mitunter genauer hinterfragen und im Zweifel den Tarnanzug einpacken. Dann können Datenschutzbeauftragte gefahrlos mal ganz praktisch die Folgen ihrer Ratschläge ausbaden.

Die unendliche Geschichte der Vorratsdatenspeicherung. Ein Kommentar

Gestern stellte Bundesjustizminister Heiko Maas Leitlinien für die neue Vorratsdatenspeicherung vor. Der Kompromiss in der Großen Koalition sieht die zehnwöchige Speicherung aller Verkehrsdaten und die vierwöchige aller Standortdaten vor. Das heißt, alle an einem Telefonat beteiligten Telefonnummern, das Datum und die Uhrzeit des Gesprächs und bei Mobilgesprächen auch die Funkzelle, sollen über diese Zeiträume gespeichert werden. Bei Internet-Telefongesprächen soll zusätzlich die IP-Adresse aufgezeichnet werden. Nicht gespeichert werden sollen hingegen die Daten, die bei der E-Mail Kommunikation anfallen. Auch ansonsten sind ein paar Beruhigungspillen vorgesehen, wohl in der Hoffnung, Kritiker zu besänftigen und eine erneute Niederlage vor dem Bundesverfassungsgericht nach 2010 zu vermeiden: Vorgesehen ist u.a., den Zugriff auf die Daten nur nach Genehmigung durch einen Richter zu erlauben und nur zu eng definierten Strafverfolgungszwecken. Geplant sind offenbar auch bußgeldbewehrte Löschauflagen nach Ablauf der maximalen Speicherfrist und der Einsatz besonders sicherer Verschlüsselungsverfahren. Die Daten von Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten, Ärzten, Geistlichen oder Journalisten sollen von der Überwachung ausgenommen sein - jedoch nur in der Form, dass die einmal erfassten Daten einem Verwertungsverbot unterliegen. "Oberste Richtschnur aller Regelungen sind die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes", heißt es gleich auf der ersten Seite des Leitlinienpapiers.

Und ewig grüßt das Murmeltier

Heribert Prantl fühlt sich angesichts dieser Entwicklung in Sachen Vorratsdatenspeicherung in einem Kommentar in der Süddeutschen Zeitung an eine Filmkomödie von Anfang der 90iger Jahre erinnert, in der ein Wettermoderator in einer Zeitschleife festhängt. Aber eine Komödie sei das nicht, so Prantl weiter, sondern ein rechtsstaatliches Trauerspiel, das in seiner steten Wiederholung nicht besser werde. Wir als Praktiker fügen hinzu: es gäbe soviele Datenschutzthemen über die nachgedacht und die dringend (besser) geregelt werden müssten - die Ausstattung der Aufsichtsbehörden, der Datenschutz in Arbeitsverhältnissen, um nur zwei zu nennen. Statt desssen wird versucht, Grundrechtsverstöße zu legalieren, die nicht zu legalisieren sind und deren Nutzen nicht einmal erwiesen ist, nirgendwo in Europa. In der Tat ein Trauerspiel.

Datenschutzkonforme Apps

Entwickler aufgepasst

Jeden Tag kommen neue Apps auf den Markt – von der ursprünglichen Idee bis zur Bereitstellung im Appstore ist es jedoch ein langer Weg. Bei der Entwicklung wird vor allem Wert auf ein schönes Design, intuitive Handhabung und nicht zuletzt erfolgreiches Marketing gelegt. Doch was ist mit dem Datenschutz?

Der Düsseldorfer Kreis hat bereits im Juni 2014 eine umfangreiche Orientierungshilfe für die Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben bei der Entwicklung einer App vorgelegt: Hier ist die immer noch hochaktuelle Maßnahmensammlung zu finden.