Unterliegen Bewegungen der Datenschutz-Grundverordnung?

- November 25, 2019

(c)pixabay

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten und definiert eigentlich ziemlich genau, wer ihr unterliegt. Trotzdem ist die Frage, ob Bewegungen der DSGVO unterliegen nicht so einfach zu beantworten.

Für wen gilt die DSGVO?

Generell kann man sagen, dass keine Privatpersonen derDSGVO unterliegen. Das bedeutet, wenn Sie einen Geburtstag oder Ihre Hochzeit planen, dann müssen Sie sich nicht an die DSGVO halten.

Das liegt daran, dass dies eine familiäre bzw. persönliche Tätigkeit ist.

DSGVO Artikel 2 Absatz 2c

Wenn Sie aber zum Beispiel in einem Unternehmen, einer Behörde, einem Verein oder ähnlichem arbeiten, dann unterliegt die Datenverarbeitung der DSGVO. Sie sind dann ein so genannter „Verantwortlicher“.

Verantwortliche sind natürliche oder juristische Personen,  Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden.

DSGVO Artikel 4 Absatz 7

Und was ist mit Bewegungen?

Bewegungen sind keine juristische Person. Bewegungen sind auch kein Unternehmen, keine Behörden oder Vereine. Jedoch gehören einer Bewegung ja natürliche Personen an. Natürliche Personen sind Menschen so wie Sie und ich.

Laut DSGVO können Verantwortliche allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden.

DSGVO Artikel 4 Absatz 7

Man kann also jede einzelne Person innerhalb einer Bewegung als Verantwortlichen sehen. Die Bewegung ist dann ein Zusammenschluss von mehreren Verantwortlichen, die personenbezogene Daten verarbeiten.

Ist das Organisieren von z.B. Demonstrationen ein persönlicher oder familiärer Zweck?

Nein, das ist es nicht. Denn Demonstrationen sind öffentliche Veranstaltungen.

Einige Bewegungen organisieren mehrfach, bzw. wöchentlich Demonstrationen und/oder Veranstaltungen. Damit kann man nicht mehr von einem persönlichen oder familiären Zweck sprechen.

Wer haftet? Und wie?

Im Falle der Bewegung ist es so, dass alle Personen, die an der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung usw. der personenbezogenen Daten beteiligt sind, auch Verantwortliche im Sinne der DSGVO sind. Damit sind sie auch für die Datenverarbeitung haftbar.

Gehaftet wird mit dem privaten Vermögen. Auch hier gelten die Summen, die die DSGVO vorsieht. Das können theoretisch bis zu 20.000.000 Euro bzw. bis zu 4% des jährlichen Umsatzes sein. Die Summen bemessen sich an der Art und der Schwere des Verstoßes.

DSGVO Artikel 83

Aber keine Angst. Diese Bußgelder müssen angemessen und verhältnismäßig sein. Es ist relativ unwahrscheinlich, dass Ihnen als Privatperson mit mittlerem Einkommen ein Bußgeld von 1.000.000 Euro und mehr aufgedrückt wird.

DSGVO Artikel 83

Dennoch können diese Bußgelder weh tun.

Wirklich alle? Was, wenn die anderen Mist bauen?

Da Sie ein Zusammenschluss von mehreren Verantwortlichen sind, haften Sie erst einmal alle gleichermaßen.

Sie können allerdings Verträge aufsetzen, in denen Sie die anderen Verantwortlichen zur Einhaltung der in der DSGVO festgelegten Spielregeln verpflichten. Dann können Sie sich der Haftung entziehen, wenn sich an diese, im Vertrag festgelegten, Regeln gehalten wird.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie uns gerne.

Wir erarbeiten Sicherheitskonzepte und übernehmen für Sie den externen betrieblichen Datenschutz.