Bettina Kähler
November 24, 2010

Nicht-automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung

Nicht automatisiertes Erheben, Verarbeiten oder Nutzen liegt vor, soweit personenbezogene Daten nicht unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (automatisierte Verarbeitung) verarbeitet oder genutzt oder dafür erhoben werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG).

Die nicht automatisierte Datenverarbeitung hat weiterhin die Voraussetzung, dass sie in oder aus einer Datei erfolgt, wobei ein mittelbarer Bezug zu einer Datei genügt. Beispiel Gehaltslisten von Arbeitnehmern: Sie sind regelmäßig gleichartig aufgebaut und können nach mehreren Kriterien ausgewertet werden. Nach § 3 Abs. 2 BDSG liegt damit eine nicht automatisierte Datei vor.

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