Nicht-automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung

- November 24, 2010

Nicht automatisiertes Erheben, Verarbeiten oder Nutzen liegt vor, soweit personenbezogene Daten nicht unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (automatisierte Verarbeitung) verarbeitet oder genutzt oder dafür erhoben werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG).

Die nicht automatisierte Datenverarbeitung hat weiterhin die Voraussetzung, dass sie in oder aus einer Datei erfolgt, wobei ein mittelbarer Bezug zu einer Datei genügt. Beispiel Gehaltslisten von Arbeitnehmern: Sie sind regelmäßig gleichartig aufgebaut und können nach mehreren Kriterien ausgewertet werden. Nach § 3 Abs. 2 BDSG liegt damit eine nicht automatisierte Datei vor.

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