DSB-Check – Ergebnis

- November 24, 2010

Ihr Unternehmen muss keinen Datenschutzbeauftragten benennen, weil gem. § 41 Abs. 1 BDSG bzw. der Landespressegesetze nur die §§ 5, 9 und 38a BDSG Anwendung finden, soweit personenbezogene Daten ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle Zwecke verarbeitet werden („Medienprivileg“). Auch bei der Verarbeitung von journalistisch-redaktionellen Daten sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu wahren. Hierfür kann ein Datenschutzbeauftragter, der auf freiwilliger Basis berufen wird, sinnvoll beitragen.

Das Medienprivileg umfasst nicht soche personenbezogenen Daten, die in reinen Anzeigenblättern oder in Adress- und Branchenbüchern veröffentlicht werden. Sofern Ihr Unternehmen auch derartige Daten verarbeitet, klicken Sie hier.

Das Medienprivileg gilt nicht für Mitarbeiterdaten und Kundendaten. Soweit Ihr Unternehmen Arbeitnehmer- und Kundendaten verarbeitet, klicken Sie hier.

 

Rechtlicher Hinweis

Der PrivCom-DSB-Check ist lediglich ein Werkzeug zur Selbsteinschätzung. Fragen zum DSB-Check oder zur gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse dsb-check@privcom.de. Eine verbindliche Auskunft, ob Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen muss, kann Ihnen nur die für Sie zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde erteilen. Welche Aufsichtsbehörde für Sie zuständig ist, erfahren Sie beim virtuellen Datenschutzbüro: www.datenschutz.de

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