Einwilligung
Der Betroffene hat verschiedene Möglichkeiten, die Verwendung seiner Daten direkt zu beeinflussen. Hierzu gehören insbesondere die Einwilligung und das Widerspruchsrecht.
Das Datenschutzrecht gestattet die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat (Gesetzesvorbehalt – § 4 Abs. 1 BDSG). Gemäß § 4a BDSG bedarf die Einwilligung der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.
Nach § 4a Abs. 1 BDSG ist eine Einwilligung
„…nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.“