Informationssicherheit in Krankenhäusern

- Dezember 18, 2024

Unter vielen Geschäftsführungen ist es beliebt, den IT-Verantwortlichen zu sagen: „Macht unsere IT sicher, aber es darf nichts kosten“. Oder auch: „Sorgt dafür, dass unsere IT compliant ist und möglichst ohne Kosten“. Für Krankenhäuser empfehle ich in solchen Fällen einen Blick in das Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V). Das bietet in § 391 einen interessanten Ansatz für die Frage, welchen Anforderungen eine Krankenhaus IT-Infrastruktur denn eigentlich genügen muss.

In Absatz eins heißt es wörtlich:

Krankenhäuser sind verpflichtet, nach dem Stand der Technik angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und den Schutzbedarf der verarbeiteten Patienteninformationen maßgeblich sind.

Eine bemerkenswerte Ergänzung findet sich in Absatz drei:

Organisatorische und technische Vorkehrungen nach Absatz 1 sind angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung des Krankenhauses oder dem Schutzbedarf der verarbeiteten Patienteninformationen steht.

Sichere Verarbeitung von Patientendaten

Das heißt letztlich nichts anderes als: Wer sich die Sicherheit der IT-Systeme nicht leisten kann – oder will – , darf keine Patientendaten verarbeiten.

Das Argument, wir haben kein Geld, kann also nicht als Ausrede für mangelnde Informationssicherheit in einem Krankenhaus durchgehen.

Und das schon seit dem 1.1.2022, seit dieser Paragraf auf der Grundlage des Patientendatenschutzgesetzes vom Oktober 2020 Gültigkeit erlangte.

Unterschiede zur DSGVO

Man beachte auch den Unterschied zu Art. 32 DSGVO. Dort sind die Implementierungskosten von Technologie ein Faktor, der bei der Bestimmung der „geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen“ von der DSGVO ausdrücklich berücksichtigt wird. Die wiederum sind gefordert, „um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten“. Im Mittelpunkt stehen hier die Risiken für die Personen, deren Daten verarbeitet werden – nicht die Funktionsfähigkeit des Unternehmens. Allerdings bedingt in den allermeisten Fällen ein Schaden für die Personen auch ein Schaden für das Unternehmen.

Mich wundert, dass die Anforderung des § 391 SGB V in der öffentlichen Diskussion um die Krankenhausreform überhaupt nicht vorkam, obwohl der Schwerpunkt auf der Frage der (zukünftigen) Finanzierbarkeit der Krankenhäuser lag. Für alle erdenklichen Themen wird politisch um mehr Geld gestritten: Bundeswehr, Schulen, Automobilindustrie, um nur ein paar zu nennen. Nur die Krankenhäuser haben diesbezüglich keine Lobby, jedenfalls was die Kosten für die Ausstattung für eine sichere IT-Infrastruktur betrifft.

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