Neue Werbevorschriften ab 1. September 2012
In den letzten Wochen haben Meldungen über veränderte gesetzliche Vorschriften im Bundesdatenschutzgesetz zur Zulässigkeit von Werbung teilweise für Verwirrung gesorgt. Ich habe daher eine Übersicht erstellt, die die wichtigsten Aspekte zusammen fasst.
Die in diversen Blog Beiträgen getätigte Aussage: „Werbung ist ab 31.08.2012 nur noch mit Einwilligung der Kunden möglich“ und „Unternehmen müssen die Herkunft der Adressen kennzeichnen und die Herkunft dokumentieren“ gilt in nur in Bezug auf Papierwerbung und auch nicht in der Absolutheit, mit der es teilweise dargestellt wird. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind folgende:
– Unternehmen und andere nicht-öffentliche Stellen dürfen bestimmte personenbezogenen Daten (Name, Titel, akademischer Grad, Anschrift, Geburtsjahr, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung) weiterhin ohne Einwilligung zur Werbung verwenden, außerdem die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe (beispielsweise Kunden, Vereinsmitglieder oder Barzahler). Dies gilt jedoch nur bei der Werbung für eigene Angebote, wenn das Unternehmen die Daten von dem Kunden selbst erhalten oder aus öffentlichen Verzeichnissen entnommen hat sowie für berufsbezogene Werbung an die berufliche Anschrift und für Spendenwerbung.
– Werbung für fremde Angebote ist ebenfalls ohne Einwilligung erlaubt, wenn für den Betroffenen eindeutig erkennbar ist, wo seine Daten gespeichert sind und welche Stelle die Werbung betreibt.
Die Unternehmen, die mit eigenen Kundendaten oder mit gekauften Kundendaten in Papierform werben, sollten vor diesem Hintergrund Folgendes veranlassen, um Querelen aus dem Weg zu gehen:
– Eine interne Kennzeichnung der Daten, ob es sich im eigene Daten handelt, die das Unternehmen von Kunden erhalten oder aus öffentlichen Verzeichnissen entnommen hat;
– Eine interne Kennzeichnung der Kundendaten, die mit fremden Angeboten beworben werden, dahingehend, dass klar ist woher die Daten kommen;
– Überprüfung, ob die Kunden in dem Werbeanschreiben auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen wurden.
Die meisten Unternehmen werben allerdings nach meiner Kenntnis nicht in Papierform, sondern weit überwiegend per Mail und/oder Telefon. Für sie gilt bezüglich der „B2B Werbung“ Folgendes:
– E-Mail: Hierbei müssen die Voraussetzungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingehalten werden, das BDSG spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Voraussetzungen des UWG sind diese:
– Das Unternehmen hat die Mail Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden erhalten,
– die Adresse wird zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
– der Kunde hat der Verwendung seiner Adresse zu Werbezwecken nicht widersprochen und
– der Kunde wird bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Das Vorliegen nur einer dieser Voraussetzungen reicht insoweit nicht aus.
– Telefon: Telefonwerbung ist gegenüber Verbrauchern nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung gestattet. Gegenüber Unternehmen reicht eine mutmaßliche Einwilligung aus. Mutmaßliche Einwilligung heißt, es muss die begründete Annahme bestehen, dass der Angerufene Interesse an den Angeboten hat. Dies ist unter anderem von der Frage abhängig, ob das Angebot in einem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens steht. Ein allgemeiner Zusammenhang etwa in dem Sinne wie: „Eine private Krankenversicherung ist für alle Selbständigen interessant“ reicht nicht aus.
Soweit meine Übersicht. Verbesserungsvorschläge nehme ich gerne entgegen!