Einsicht in die eigene Patientenakte (3) – Psychiatrische Akten

- Mai 15, 2015

Wir berichteten vor einiger Zeit über die Voraussetzungen des Rechts auf Einsicht in die eigene Patientenakte und die Erfahrungen, wenn man dieses Recht beansprucht. Heute wollen wir uns noch mit der Einsicht in eine psychiatrische Akte befassen.

Dieselben Rechte gelten

Das Recht auf die Einsicht in die eigene Patientenakte gilt auch, wenn es sich um die Dokumentation einer psychiatrischen Behandlung handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1130/98 – unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) kommt in diesem Fall allerdings der Entscheidung des Arztes, ob eine Aushändigung der Dokumentation an den Patienten aus medizinischen Gründen zu verantworten ist, besonderes Gewicht zu. Die Gründe, die möglicherweise entgegenstehen, muss der Arzt näher bezeichnen; er kann die Herausgabe psychiatrischen Behandlungsunterlagen nicht pauschal mit dem Hinweis auf ärztlich-therapeutische Bedenken verweigern. Erschwert wird die Entscheidung durch die Tatsache, dass im psychiatrischen Bereich viel mehr als an anderen Stellen mit subjektiven Berichten und Einschätzungen gearbeitet wird. Auch an dieser Stelle muss daher eine Abwägung der Interessen zwischen dem Recht des Patienten auf Wissen der Diagnose und der therapeutischen Maßnahmen einerseits, andererseits aber auch an medizinisch begründeten Schutz des Patienten stattfinden, (der sich möglicherweise in einer seelischen Ausnahmesituation befindet). Darüber sind die Interessen Dritter zu berücksichtigen, die in die Behandlung einbezogen worden, aber selber nicht behandelt worden sind.

Theorie … und Praxis

Einen Eindruck davon, wie in der Praxis mit dem Anspruch auf Übersendung von Kopien einer psychiatrischen Patientendokumentation verfahren wird, erhielt ich mit der zweiten Antwort auf die Schreiben, die ich für meine Mandantin verfasst hatte. Das Gesuch war an die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie und –psychosomatik im UKE gerichtet und hatte nicht die Einsicht in die eigene Akte zum Gegenstand, sondern in die der Tochter. Diese war dort vor rund fünf Jahren auf Anraten der Sozialarbeiter in der Schule zu einem Gespräch gewesen, das Aufschluss über die Frage bringen sollte, ob eine weiterführende psychotherapeutische Behandlung sinnvoll wäre. Die inzwischen volljährige Tochter hatte sich mit dem Vorgehen einverstanden erklärt.

Verweigerung ohne Begründung

Ich erhielt einen Anruf von einer Mitarbeiterin der Klinik, die mir mitteilte, ich könne keine Kopie der Akte erhalten, wohl aber mit der Oberärztin Dr. A. einen Termin zur Einsicht verabreden. Auf meine Frage nach dem Warum sagte sie: „Es handelt sich um eine psychiatrische Akte, da gelten andere Regeln“. Meine Frage, worauf sich diese angeblich anderen Regeln genau gründeten, wurde lediglich mit dem patzigen Hinweis beantwortet, dass dies eben so sei und wenn ich damit nicht einverstanden sei, solle ich mich an den Klinikleiter wenden.

Ich wandte mich also schriftlich erneut an die Klinik und adressierte das Schreiben an den Klinikleiter. Nach weiteren zwei Wochen erhielt ich die Kopie eines Berichts, den die damals zuständige Ärztin über die Gespräche mit der Tochter meiner Mandantin angefertigt hatte, sowie eine Liste mit Begriffen, die offenbar im Rahmen so einer Untersuchung standardisiert abgefragt werden. Dazu eine Rechnung über 36 EUR für den Aufwand des Kopierens und Verschickens.

Der Nutzen erkennbar

An diesem Beispiel zeigte sich dann auch einmal mehr der Nutzen einer solchen Einsicht in die eigene Patientenakte. Der Bericht der Ärztin – immerhin die Grundlage für die Empfehlung einer weitergehenden Behandlung der Tochter meiner Mandantin in einer Tagesklinik – enthielt zahlreiche sachliche Fehler. Nun war dieser Vorgang für meine Mandantin als auch ihre Tochter inzwischen Geschichte und die Fehler hatten keinen Einfluss auf Entscheidungen, die sich möglicherweise dann auch als falsch erwiesen hätten. Wäre dem jedoch anders gewesen, hätte ein frühzeitiger Blick in die Patientenakte Unbill verhindern können.

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