Medienprivileg (Verarbeitung für eigene journalistisch-redaktionelle Zwecke)
§ 41 BDSG enthält Sonderregelungen für die Presse. Gemäß § 41 Abs. 1 BDSG haben die Länder
„in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften der §§ 5,9 und 38a entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen.“
§ 41 Abs. 1 BDSG wird gemeinhin als „Medienprivileg“ bezeichnet, weil er die ausschließlich journalistisch-redaktionelle und literarische Verwendung personenbezogener Daten weitgehend von den ansonsten einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen ausnimmt. § 41 BDSG enthält keine Vorgaben, die die Unternehmen direkt binden. Dies wird mit der Zuständigkeit der Länder für das Presserecht begründet. Dementsprechend hat sich der Bund auf die Ausübung seiner Kompetenz zur Rahmengesetzgebung beschränkt.
Nicht jede meinungsbildende bzw. journalistisch-redaktionelle oder literarische Verarbeitung personenbezogener Daten bei Mediendiensten im Internet ist privilegiert, sondern nur solche Angebote, die von Unternehmen verantwortet werden, die in § 41 BDSG ausdrücklich genannt sind, nämlich Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse. Die Privilegierung greift nur für diejenigen Inhalte, für die die privilegierten Unternehmen selbst verantwortlich sind. Dementsprechend können sich Unternehmen, die fremde Inhalte zur Nutzung bereithalten oder nur den Zugang zu diesen vermitteln nicht auf das Medienprivileg berufen.
Der Deutsche Presserat hat schon vor längerer Zeit in seinem Pressekodex Regeln zum Umgang mit personenbezogenen Daten (Redaktionsdatenschutz) aufgestellt und eine Beschwerdeordnung verabschiedet. Diese Regelungen sind im Rahmen der Selbstkontrolle für die angeschlossenen Medienunternehmen bindend.