Unternehmer vs. Portale

- Juli 4, 2014

Bundesgerichtshof entscheidet gegen freizügige Auskunft

Hamburg, 07.07.2014

Der inzwischen medial aufgearbeitete Fall eines Arztes aus Schwäbisch-Gmünd, der sich unwahren Behauptungen von einem oder mehreren anonymen Usern auf dem Bewertungsportal Sanego gegenüber sah, führte am 01. Juli 2014 zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs mit weitreichenden Folgen für alle Unternehmer.

Der BGH entschied, dass die Namen anonymer Nutzer von Internetportalen nicht an Privatpersonen herausgegeben werden müssen. Der VI. Zivilsenat des Gerichts stärkt damit sowohl die Meinungsfreiheit als auch den Datenschutz.

Was bedeutet dieses Urteil für Unternehmen, die mit offensichtlich falschen Angaben zu ihrer Person oder Tätigkeit im Netz offen kritisiert werden?

Begründet hat der BGH sein Urteil mit dem Telemediengesetz (TMG). Die grundsätzlich zu schützenden Bereiche seien ausschließlich die Strafverfolgung, die Gefahrenabwehr und das Urheberrecht. In diesen Ausnahmen dürfe das TMG aufgehoben werden, so dass einzelne Nutzer aus dem Deckmantel der Anonymität fallen. Doch das Persönlichkeitsrecht einer betroffenen Privatperson, wie dem Arzt aus Schwäbisch-Gmünd, steht hier außen vor.

Der BGH bekräftigte allerdings den Unterlassungsanspruch gegen den Dienstanbieter – so dass Ärzte und Firmen in Zukunft weiterhin direkt von den Portalen verlangen dürfen, unwahre Aussagen zeitnah zu löschen. Eine Alternative wäre zudem, dass der Anbieter einen Filter bereitstellt, mit dem sich die Unternehmer vor bestimmten (wiederkehrenden) Aussagen von vornherein schützen können. Der Weg führt also nicht am Portal vorbei, sondern endet genau dort.

Auch weiterhin sind also freie, anonyme Bewertungen und Kommentare für die Betroffenen mit Aufwand verbunden – und bleiben zumindest in Bezug auf ihre Herkunft geschützt.

Was sollten Sie tun, wenn falsche oder gar beleidigende Aussagen über Ihre Praxis oder Firma auf einem Bewertungsportal auftauchen? 

Dr. Bettina Kähler von der PrivCom GmbH empfiehlt, sich direkt an den Anbieter zu wenden. „Dieser ist verpflichtet, die Aussagen zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen. Grundsätzlich hat der BGH mit seinem Urteil einen angemessenen Kompromiss gefunden – die Anonymität im Internet ist ein essenzieller Bestandteil des Datenschutzes. In schweren Fällen ist aber auch der Geschädigte nicht rechtlos und kann weiterhin eine Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Polizei stellen.“ Böswillige User kommen unter dem Deckmantel der Anonymität also nicht mit allem ungestraft davon.

„Ohne eine Strafanzeige ist der effektivste Weg immer noch, auf dem Portal selbst aktiv zu werden“, so Dr. Kähler. „Eine persönliche Stellungnahme kann zum Beispiel im Falle einer einzelnen Beschwerde wahre Wunder bewirken und vermittelt bei den Lesern grundsätzlich einen guten Eindruck. Alternativ gibt es bei vielen Portalen die Möglichkeit, den eigenen Eintrag verbergen zu lassen und damit gar nicht erst für mögliche Bewertungen zur Verfügung zu stehen.“ 

 

 

Wir erarbeiten Sicherheitskonzepte und übernehmen für Sie den externen betrieblichen Datenschutz.