Datenschutz im Versicherungswesen (2)

Teil zwei unserer Reihe zu Datenschutz im Versicherungswesen. Heute geht es um die Frage ob eine Einwilligung der versicherten Personen gebraucht wird, wenn zwei Versicherungsunternehmen ein Produkt zusammen anbieten.

Die Beteiligten:

Eine Versicherung (V1) vertreibt als Versicherungsvermittler ein Versicherungspaket für eine andere Versicherung (V2). Ohne den Austausch personenbezogener Daten der Versicherungsnehmer kann weder V1 noch V2 das Versicherungspaket anbieten.

Die Fragestellung:

V1 und V2 tauschen zum Zweck des Vertriebs und der Durchführung des Versicherungspakets Daten von Versicherungsnehmern aus. Ist dafür eine Einwilligung der Versicherungsnehmer nach Art. 6 Abs. 1 lit a) in Verbindung mit Art. 7 DSGVO nötig?

Datenschutzrechtliche Einordnung:

Es handelt sich um eine Übermittlung personenbezogener Daten zwischen V1 und V2, die von der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt sein muss.

Die Übermittlung von Daten ist auch nach der DSGVO zulässig, sofern die DSGVO sie erlaubt. Sofern das nicht der Fall ist, ist eine Übermittlung von personenbezogenen Daten nur mit der Einwilligung der betroffenen Person zulässig. In Art. 6 Abs. 1 DSGVO heißt es im ersten Halbsatz:

„Die Verarbeitung <personenbezogener Daten> ist nur zulässig, wenn mindestens eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist“.

Die dann aufgeführten Bedingungen für eine erlaubte Übermittlung von personenbezogenen Daten sind u.a.

Art. 6 Abs. 1 lit b) DSGVO

Als Erlaubnis für den Datenaustausch zwischen V2 und V1 kommt vorrangig Art. 6 Abs. 1 lit b) DSGVO in Betracht. Danach muss die Datenverarbeitung erforderlich sein für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist.

Die Versicherungsnehmer, die ein Versicherungspaket abschließen, sind Vertragspartei und sie sind betroffene Personen im Sinne der Vorschrift. Der Versicherungsvertrag kann nur mittels der Zusammenarbeit und mittels des Datenaustausches zwischen V1 und V2 erfüllt werden.

Daher liegt für den Datenaustausch eine gesetzliche Erlaubnis vor, und es ist keine Einwilligung des Versicherungsnehmers erforderlich.

Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO

Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO käme ebenfalls als gesetzliche Erlaubnis für den Datenaustausch zwischen V1 und V2 in Frage. Im Sinne dieser Vorschrift ist als „berechtigtes Interesse“ eines Verantwortlichen jedes wirtschaftlich legitime Interesse akzeptiert. Ein berechtigtes Interesse der Weitergabe der Daten liegt daher seitens V1 als auch seitens V2 vor. Entgegenstehende schutzwürdige Interessen der Versicherungsnehmer sind hier nicht zu erkennen. Sie profitieren von einem Angebot, das zwei Unternehmen gemeinsam erbringen, und von den damit verbundenen Serviceleistungen. Daher liegt für den Datenaustausch auch diese gesetzliche Erlaubnis vor, und es ist keine Einwilligung des Versicherungsnehmers erforderlich.

Verhaltensregeln Versicherungswirtschaft

Dieses Ergebnis wird durch Art. 16 der "Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft" (Stand 29.06.208) gestützt. Dort heißt es in Art. 16 Absatz 2:

„Ein Datenaustausch mit anderen Versicherern ... erfolgt darüber hinaus, soweit dies zur Antrags- und Leistungsprüfung und -erbringung, einschließlich der Regulierung von Schäden bei gemeinsamer, mehrfacher oder kombinierter Absicherung von Risiken, des gesetzlichen Übergangs einer Forderung gegen eine andere Person oder zur Regulierung von Schäden zwischen mehreren Versicherern über bestehende Teilungs- und Regressverzichtsabkommen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dem entgegensteht“.

Hier wird ganz offensichtlich ebenfalls davon ausgegangen, dass ein Datenaustausch zwischen Versicherern in den bezeichneten Fällen ohne Einwilligung der Versicherungsnehmer zulässig ist.

Einwilligung

Trotz des Vorliegens einer gesetzlichen Erlaubnis für den Datenaustausch könnten V1 und/oder V2  zusätzlich oder alternativ eine Einwilligung der betroffenen Person einholen. Art. 6 Abs. 1 DSGVO nennt ausdrücklich die Erfüllung „mindestens“ einer der genannten Erlaubnistatbestände, und die Einwilligung ist an erster Stelle genannt.

Nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO muss eine Einwilligung in eine Datenverarbeitung freiwillig erfolgen.

V2 sah für die Einwilligungserklärung einen Text vor, der wie folgt lautete:

 Mit meiner/unserer Unterschrift willige/n ich/wir ein, dass gemäß der links abgedruckte Einwilligungserklärung die Versicherer der V2-Versicherungsgruppe und die Unternehmen der V1-Versicherungsgruppe meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten jeweils in gemeinsamen Datensammlungen führen. WICHTIGER HINWEIS: Diese Einwilligung ist freiwillig und ich/wir kann/können sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass dann die Erfüllung der Vertragspflichten seitens der Versicherer im Leistung- bzw. Schadenfall in der Regel nicht möglich sein wird.

Hier wird trotz der Behauptung des Gegenteils die Einwilligung von der Erfüllung des Vertrages abhängig gemacht, die damit nicht mehr freiwillig ist: keine Einwilligung, keine Vertragserfüllung seitens des Versicherers. Die betroffene Person hat keine Wahl. Diese Einwilligung ist mangels Freiwilligkeit unzulässig und unwirksam. Sie ist auch entbehrlich, da es wie oben beschrieben, gesetzliche Erlaubnistatbestände für den Austausch zwischen Versicherung und Versicherungsvermittler gibt, und auf die sollte zurückgegriffen werden.

 

 

 

 

Datenschutz im Versicherungswesen (1)

Wir wollen hier in loser Reihenfolge Fragen zum Thema Datenschutz im Versicherungswesen thematisieren, mit denen wir uns in unserer Beratungspraxis befassen. Im ersten Beitrag geht es heute um die Frage des Widerspruchs bei einem Wechsel des Versicherungsmaklers.

Die Beteiligten:

Ein Unternehmen (U), das eine Zusatzkrankenversicherung für seine Mitarbeiter abgeschlossen hat.
Eine Versicherungsgesellschaft (V), bei der die Verträge laufen.
Ein Versicherungsmakler (M), der die Verträge betreut.
Ein zweiter Versicherungsmakler (M2), der den Vertrag von M übernimmt.

Das Problem:

U kündigt den Maklervertrag mit M und übergibt ihn an M2. M2 tritt an V heran und bittet um Übermittlung der Daten der versicherten Personen. V verweigert die Herausgabe und verlangt von M2 eine schriftliche Bestätigung, dass U seine versicherten Mitarbeiter über den Maklerwechsel informiert und keiner dem Wechsel widersprochen hat. Ansonsten könne man aus datenschutzrechtlichen Gründen den Vertrag nicht auf M2 übertragen. M2 ist der Meinung, dass V ihm die Daten auch ohne diese Bestätigung übertragen könne. Das werde an allen anderen Stellen auch so gemacht.

Datenschutzrechtliche Einordnung:

Die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (Stand 29.06.2018) konkretisieren die gesetzlichen Datenschutzvorschriften im Hinblick auf eine einheitliche und von den Aufsichtsbehörden akzeptierte, branchenspezifische Auslegung. Zusätzliche Einwilligungen sollen durch die Anwendung der Verhaltensregeln möglichst vermieden werden. Sie kann auch für die DSGVO als Auslegungshilfe herangezogen werden.

In den Verhaltensregeln heißt es in Art. 20 Abs. 2 „Datenübermittlung an selbständige Vermittler“:

… im Falle eines Wechsels vom betreuenden Versicherungsvertreter auf einen anderen Versicherungsvertreter informiert das Unternehmen die Versicherten … möglichst frühzeitig, mindestens aber zwei Wochen vor der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten über den bevorstehenden Datentransfer, die Identität (Name, Sitz) des neuen Versicherers und ihr Widerspruchsrecht. Im Falle eines Widerspruchs findet die Datenübermittlung grundsätzlich nicht statt.

Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 gilt diese Vorgabe auch für einen Wechsel des Versicherungsmaklers.

Damit ist eine Übertragung der Daten der versicherten Personen von M auf M2 datenschutzrechtlich unter der Voraussetzung zulässig, dass die versicherten Personen im Vorhinein über den Wechsel informiert werden und ein Widerspruchsrecht erhalten. Zuständig für die Information und den Hinweis auf das Widerspruchsrecht ist das Unternehmen, das die Übertragung veranlasst, hier also U. Diese Pflicht korrespondiert mit der Rolle des Unternehmens als Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn.

M2 stellt sich vor diesem Hintergrund auf den Standpunkt, dass V die Daten der versicherten Person auch ohne Nachweis der Information und eines möglichen Widerspruchs an ihn übermitteln könne. Wenn der Versicherungsnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber den versicherten Personen, seinen Mitarbeitern, nicht nachgekommen sei, liege das in der Verantwortung von U und nicht von V.

Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

Dies mag erst mal zutreffend sein, jedoch ist zu berücksichtigen, dass V verantwortlich ist für die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an M2. M2 verbindet mit V kein Vertragsverhältnis, das eine Datenübermittlung zum Zwecke der Vertragserfüllung rechtfertigen könnte. Hinzukommt, dass V die Anweisung, die Daten zu übertragen, ausschließlich M2 erhalten hat - nicht von seinem Vertragspartner U, und auch nicht von seinem früheren Vertragspartner, M. Gleichzeitig ist V aber datenschutzrechtlich verantwortlich und, da es sich um Krankenversicherungsdaten handelt, im Falle der Unzulässigkeit der Übermittlung möglicherweise auch im Bereich der Strafbarkeit nach § 203 StGB.

Insofern leuchtet die Forderung des V ein, eine Bestätigung darüber zu erhalten, dass eine Information der versicherten Personen über den Maklerwechsel vorliegt und niemand widersprochen hat - im Falle eines Widerspruchs dürften die entsprechenden Daten ja dann auch nicht an M2 übermittelt werden.

Das Praxisproblem:

Die Verträge des M2 enthalten eine Klausel, dass im Falle des Maklerwechsels das auftraggebende Unternehmen – hier also U - die Zulässigkeit der Datenübermittlung an den neuen Makler zusichert. Die Aufnahme dieser Klausel geschah, um genau solche Probleme zu vermeiden und die Verträge auf datenschutzkonforme Füße zu stellen. Diese Klausel wurde jedoch von U gestrichen. Es gab einen Maklervertrag, jedoch ohne die Zusicherung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Datenübertragung an M2. Insofern sah der M2 geringe Aussichten, nun die entsprechende Bestätigung von U zu erhalten und sah sich auch nicht in der Verantwortung dafür. V wiederum betrachtete es als „klassische Serviceaufgabe eines Maklers“, sich genau mit solchen Fragen zu beschäftigen und diese zu lösen. Pikant am Rande war, dass die Übermittlung der Daten an M2 durch V bereits erfolgt war, als V dann einfiel, diesen Punkt zu problematisieren. Das Ganze war also ein wenig der Streit um des Kaisers Bart.

Die Empfehlung der Datenschutzbeauftragten:

Die Empfehlung richtet sich vorwiegend an V: die Angst vor möglichen negativen Folgen einer Datenübermittlung ist ein schlechter Ratgeber. Ebenso ist es unvorteilhaft, den Kopf in den Sand zu stecken und zu versuchen, die als lästig empfundenen Folgen auf andere Beteiligte abwälzen zu wollen. Eine systematische Analyse der Prozesse hingegen schafft das Wissen, unter welchen Voraussetzungen Sie Daten übermitteln dürfen. Schaffen Sie die formalen Voraussetzungen für die Übermittlung von Daten für alle wichtigen Bereiche. Wäre das geschehen, hätte von Beginn an eine Bestätigung vorgelegen, dass kein Versicherter widersprochen hat (oder man hätte gewusst, wer widersprochen hat und die zu übermittelnden Daten wären entsprechend aufbereitet worden). Mit entsprechender Vorbereitung müssen solche Fragen nicht erst dann geklärt werden, wenn Verträge schon geschlossen sind, die Beteiligten mit den Füßen scharren und schnell handeln wollen. Die Zeit, die Sie in Fällen wie dem oben geschilderten mit schwierigen Diskussionen verbringen, ist für eine grundlegende Regelung der datenschutzrechtlichen Anforderungen besser investiert.

 

Zertifizierungen vorbereiten

Zertifizierungen als Nachweis der Einhaltung von standardisierten Sicherheitsmaßnahmen werden für viele Unternehmen immer wichtiger. Wichtigstes Beispiel sind hier die verschiedenen Varianten der ISO-Zertifizierungen, wie die aus der ISO 27000 Familie oder die ISO 9001 Zertifizierung. Aber auch auf der Grundlage der ab Mai 2018 geltenden EU-Datenschutz-Ggrundverordnung (EU-DSGVO) wird nicht nur die Etablierung, sondern auch der Nachweis angemessener technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung von Datenverlusten eine erheblich größere Rolle spielen als bisher.

Die gründliche Vorbereitung jedweder Zertifizierungen erleichtert das insgesamt tendenziell aufwändige Verfahren zur Erlangung des entsprechenden Zertifikats, indem die nötigen Grundlagen gelegt sind und nicht erst während des laufenden Zertifizierungsverfahrens bearbeitet werden müssen. Hier können wir Ihnen unterstützend zur Seite stehen: Schritt für Schritt identifizieren wir mit Ihnen Ihre internen Prozesse und Verfahren, ordnen und sortieren das Vorgehen. Sofern gewünscht, können wir auch die Projektleitung übernehmen.

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