Ihr Unternehmen ist gem. § 4f Abs. 1 BDSG zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, weil es personenbezogene Daten verarbeitet, und mindestens 20 Personen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten beschäftigt sind.
Wir unterstützen Ihren betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Wenn Sie es wünschen, übernehmen wir für Sie die Funktion als externer Datenschutzbeauftrager. Nähere Informationen finden Sie hier.
Rechtlicher Hinweis
Der PrivCom-DSB-Check ist lediglich ein Werkzeug zur Selbsteinschätzung. Fragen zum DSB-Check oder zur gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse dsb-check@privcom.de. Eine verbindliche Auskunft, ob Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen muss, kann Ihnen nur die für Sie zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde erteilen. Welche Aufsichtsbehörde für Sie zuständig ist, erfahren Sie beim virtuellen Datenschutzbüro: www.datenschutz.de
Ihr Unternehmen muss keinen Datenschutzbeauftragten benennen, weil gem. § 41 Abs. 1 BDSG bzw. der Landespressegesetze nur die §§ 5, 9 und 38a BDSG Anwendung finden, soweit personenbezogene Daten ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle Zwecke verarbeitet werden ("Medienprivileg"). Auch bei der Verarbeitung von journalistisch-redaktionellen Daten sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu wahren. Hierfür kann ein Datenschutzbeauftragter, der auf freiwilliger Basis berufen wird, sinnvoll beitragen.
Das Medienprivileg umfasst nicht soche personenbezogenen Daten, die in reinen Anzeigenblättern oder in Adress- und Branchenbüchern veröffentlicht werden. Sofern Ihr Unternehmen auch derartige Daten verarbeitet, klicken Sie hier.
Das Medienprivileg gilt nicht für Mitarbeiterdaten und Kundendaten. Soweit Ihr Unternehmen Arbeitnehmer- und Kundendaten verarbeitet, klicken Sie hier.
Rechtlicher Hinweis
Der PrivCom-DSB-Check ist lediglich ein Werkzeug zur Selbsteinschätzung. Fragen zum DSB-Check oder zur gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse dsb-check@privcom.de. Eine verbindliche Auskunft, ob Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen muss, kann Ihnen nur die für Sie zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde erteilen. Welche Aufsichtsbehörde für Sie zuständig ist, erfahren Sie beim virtuellen Datenschutzbüro: www.datenschutz.de
DSB-Check - Bitte beantworten Sie die folgende Frage:
Sind mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen verbunden?
Beispiele: Es werden "besondere Arten personenbezogener Daten" gem. § 3 Abs. 9 BDSG verarbeitet, etwa Angaben, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen; Listen der Personen, die kirchensteuerpflichtig sind; Daten über den Gesundheitszustand, die im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses erhoben werden.
ja nein
DSB-Check - Bitte beantworten Sie die folgende Frage:
Erhebt, verarbeitet oder nutzt Ihr Unternehmen personenbezogene Daten automatisiert ?
Beispiele: Die personenbezogenen Daten werden auf einem PC gespeichert und können automatisiert ausgewertet werden. Eine Gehaltsliste wird mit Hilfe eines Datenverarbeitungsprogramms erstellt. Leistungsdaten werden zum Zwecke der automatisierten Auswertung erfasst.
ja nein
DSB-Check - Bitte beantworten Sie die folgende Frage:
Sie gehören zu den wenigen Unternehmen, die keinerlei personenbezogene Daten verarbeiten. Da sich die Datenschutzgesetze auf den Schutz von Daten natürlicher Personen beziehen, müssen Sie auch keinen Datenschutzbeauftragten benennen.
Sofern sich hieran etwas ändert und Sie personenbezogene Daten verarbeiten wollen, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Rechtlicher Hinweis
Der PrivCom-DSB-Check ist lediglich ein Werkzeug zur Selbsteinschätzung. Fragen zum DSB-Check oder zur gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse dsb-check@privcom.de. Eine verbindliche Auskunft, ob Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen muss, kann Ihnen nur die für Sie zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde erteilen. Welche Aufsichtsbehörde für Sie zuständig ist, erfahren Sie beim virtuellen Datenschutzbüro: www.datenschutz.de
DSB-Check - Bitte beantworten Sie die folgende Frage:
Brauchen Sie einen externen Datenschutzbeauftragten?
Und wann muss überhaupt ein externer Datenschutzbeauftragter bestellt werden?
Das Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Unter bestimmten im BDSG genannten Voraussetzungen entfällt die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Wer entgegen den gesetzlichen Vorschriften keinen Datenschutzbeauftragten bestellt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 1 BDSG).
Die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), die ab Mai 2018 das Bundesdatenschutzgesetz weitgehend ablöst, schränkt diese Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für Unternehmen ein. Nach Art. 37 EU-DSGVO sind u.a. nur noch Unternehmen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, deren "Kerntätigkeit" in einer Datenverarbeitung besteht, die eine "umfangreiche, regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich" macht oder deren "Kerntätigkeit" in der Verarbeitung besonders sensibler Daten (bspw. Gesundheitsdaten) besteht.
Die Vorschrift des Art. 37 EU-DSGVO erhält allerdings in Absatz 4 eine Öffnungsklausel dahingehend, dass die einzelnen Mitgliedstaaten eine Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten auf der Grundlage eigener, nationaler Vorschriften vorsehen können. Da in Deutschland die Erfahrungen mit der unternehmensinternen Selbstkontrolle durch Datenschutzbeauftragte in den letzten Jahrzehnten positiv waren, ist es möglich, dass die bisher bestehende Regelung dann übernommen wird und insoweit alles bei Alten bleibt.
Wir möchten Sie bei der Beantwortung der Frage, ob Sie nach bisher noch geltendem Recht einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, unterstützen.
Beantworten Sie die folgenden Fragen - in wenigen Schritten sind Sie bereits am Ziel.
> DSB-Check starten <
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Der PrivCom-DSB-Check ist lediglich ein Werkzeug zur Selbsteinschätzung. Fragen zum DSB-Check oder zur gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse dsb-check@privcom.de. Eine verbindliche Auskunft, ob Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen muss, kann Ihnen nur die für Sie zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde erteilen. Welche Aufsichtsbehörde für Sie zuständig ist, erfahren Sie beim virtuellen Datenschutzbüro: www.datenschutz.de
PrivCom Datenschutz GmbH, Hamburg, im Juni 2014