Einsicht in die eigene Patientenakte (4) – ein vorläufiges Fazit

Der Grundsatz der informationellen Selbstbestimmung besagt, dass jeder von uns über den Umgang mit seinen Daten selber bestimmen können soll. Diese Selbstbestimmung setzt im ersten Schritt die Kenntnis der eigenen Daten voraus, die Unternehmen oder – in unserem Fall – Krankenhäusern überlassen wurden. Dies klingt wie eine banale Erkenntnis, aber der Praxistest zeigt, dass die Erlangung des Wissens über die eigenen (Patienten-) Daten mit ein paar Tücken verbunden sein kann.

Ein paar Tücken

Für Geringverdiener dürften schon 72 EUR Verwaltungsgebühren für Kopien und Übersendung zweier Akten ein Grund sein, von der Einsicht in die Patientenakte Abstand zu nehmen. Daneben sind die genaue Kenntnis der eigenen Rechte von Vorteil und die Fähigkeit, beim ersten Widerstand nicht gleich eingeschüchtert aufzugeben. Insofern decken sich meine Erfahrungen mit denen von Malte Spitz, wenn auch der im Auftrag der Mandantin geforderten Akteneinsicht am Ende insgesamt leicht stattgegeben wurde.

Unleserlich

Ernüchternd ist die Erkenntnis, wie wenig sorgfältig einige Ärzte offenbar dokumentieren. Es fanden sich in den Akten inhaltliche Lücken, wie auch handschriftliche Protokolle, die absolut unleserlich waren. Der logisch nächste Schritt wäre gewesen auf einer vollständigen und leserlichen Akte zu bestehen, doch meine Mandantin beschloss nach etwas Nachdenken, dass sie dies nicht tun wollte. Eine unvollständige Auskunft sei auch eine Auskunft aus der man seine Schlüsse ziehen könne.

Will ich das wirklich wissen?

Nachdenklich werden lassen hat mich ein Aspekt am Rande. Die medizinische Sprache wirkt auf Nicht-Mediziner oft grob und kalt. Ich halte von daher die Argumente der Rechtsprechung für nachvollziehbar, dass im Fall der Einsicht in eine psychiatrische Akte der Nutzen für den Patienten sehr genau gegen die möglichen negativen Folgen abgewogen muss, und insbesondere auch dann, wenn die Informationen Dritte aus dem Umfeld des Patienten betreffen. Meine Mandantin steckte die in der Akte ihrer Tochter festgehaltene Charakterisierung ihrer Person als „adipös und überfordert wirkend“ mit einem Lachen weg („Ja, so war ich damals – leider“). Für jemanden, der sich zum Zeitpunkt der Akteneinsicht aber noch in einer seelischen Ausnahmesituation befindet, könnten solche Sätze ungute Folgen haben. Schwierig erscheint mir der dabei sofort aufkommende Eindruck einer paternalistischen, über den Kopf des Patienten hinweg getroffenen Entscheidung durch den Arzt („ich weiß am besten, was gut für dich ist“) – denn diese Entscheidung kann ja dann nur der behandelnde Arzt treffen, und der hat auch eigene Interessen in diesem möglichen Konflikt. Es bleibt zu hoffen, dass Ärzte im Ernstfall die von der Rechtsprechung geforderte sorgfältige Abwägung und Berücksichtigung aller Interessen auch vornehmen. Die Vermittlung im Konfliktfall wäre eine klassische Aufgabe für einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten und ich erinnere mich, dass solche Anfragen schon vereinzelt bei uns landeten (die allerdings nicht aus einem Krankenhaus stammten, sondern von Trägern sozialer Arbeit, die Psychiatriepatienten betreuen).

Insgesamt haben die im Namen meiner Mandantin eingeholten Auskünfte neugierig auf mehr gemacht – auf die Frage, welche Daten wohl über meine Person im Umlauf sein mögen. Sobald ich ein wenig Zeit und Muße habe, werde ich diese Frage stellen.

Die Axt im Krankenhaus

Einen Augenblick lang dachte ich, ich hätte mich verhört. „Sie sind Techniker, also Mitarbeiter in der IT?", fragte ich sicherheitshalber noch einmal nach. Freitagmorgen nach einer harten Woche, da sind Missverständnisse nicht ausgeschlossen. Nein, sagte mein Gesprächspartner am anderen Ende der Leitung freundlich. Er habe eine handwerkliche Ausbildung und er sei in dem Krankenhaus eine Art Hausmeister. Der Haustechniker eben. Die Axt im Krankenhaus erspart den Datenschutzbeauftragten, dachte sich sein Geschäftsführer und wollte ihn zum Datenschutzbeauftragten des Krankenhauses machen.

Datenschutz im Krankenhaus? Wie lästig

Ich erinnerte mich an ein ähnliches Gespräch mit einem anderen Datenschutzbeauftragten einer Klinik, dessen Geschäftsführer offenbar nach dem Motto gehandelt hatte „fassen wir doch das ganze lästige Beauftragtenwesen in einer Person zusammen", und den Abfallbeauftragten zum Datenschutzbeauftragten benannt hatte. Dieser zeigte sich dann überaus dankbar, als ich ihm den Ausweg aus einer eher harmlosen Fragestellung wies. Eine Art kollegialer Unterstützung eines Alibi-Kollegen und nun sollte also der Haustechniker dran glauben und nebenberuflicher Datenschutzbeauftragter werden. 5 bis 10 Stunden Freistellung für diese Aufgabe wollte man ihm dafür gewähren. Pro Monat, wohlgemerkt, sowie eine Ausbildung durch uns.

Hauptsache billig

Wenn ich das nächste Mal meine Küche renovieren lassen will, beauftrage ich einen Datenschutzbeauftragten. Der macht das sicher billiger als ein gelernter Tischler. Danach kann ich vielleicht nicht mehr kochen, aber was macht das schon. Hauptsache, Geld gespart. In vielen Krankenhäusern scheint man in Bezug auf Datenschutz so ein Vorgehen für normal zu halten. „Der Datenschutzbeauftragte? Der ist im OP", bekam ich auch mal in einer Klinik auf die entsprechende Frage gesagt. Die Rezeption kannte seinen Namen, immerhin, und dieser Datenschutzbeauftragte entpuppte sich als ein Anästhesist kurz vor der Rente, der freimütig zugab, dass sein Amt nur auf dem Papier bestehe.

Noch nicht brutal genug

Fernsehen ist nicht wirklich brutal, solange der Held nach einem Schuss in die Schulter am nächsten Tag mit dem Arm in der Schlinge wieder zur Arbeit erscheint, urteilten Wissenschaftler in den achtziger Jahren über (vermeintlich) viel zu brutale Fernsehbilder. Im Datenschutz verhält es sich noch heute offenbar genauso: Die unangenehmen Konsequenzen von Datenverlusten sind offenbar noch längst nicht ernst und kostspielig genug, wenn Krankenhäuser es sich leisten können, mit Datenschutz so nachlässig umzugehen.

CxO Security Lounge am 4. Juni

Dr. Bettina Kähler informiert Entscheider über das neue IT-Sicherheitsgesetz

Das neue IT-Sicherheitsgesetz soll die deutschen IT-Systeme noch in diesem Jahr zu den sichersten der Welt machen. Gleichzeitig wird auf europäischer Ebene über den Entwurf einer EU-Datenschutz-Grundverordnung diskutiert, die alles ablösen und auf den Kopf stellen kann, was wir hierzulande etabliert haben.
Unsere Geschäftsführerin nimmt sich diesem heiß diskutierten Thema am 4. Juni im Rahmen der „CxO Security Lounge für Entscheider" an. Was kommt da auf die Unternehmen zu? Wie wird sich die Lage in Deutschland verändern bzw. entwickeln?

Entscheider der Norddeutschen Wirtschaft sind herzlich eingeladen, am 4. Juni ab 15:30 Uhr in die Villa des Business Clubs Hamburg an der After Work-Informationsveranstaltung teilzunehmen. Ausgerichtet wir die Veranstaltung von den Grouplink Partnern BFI, Netzlink und NetUSE.

Wir freuen uns auf einen informativen Nachmittag.

Anmeldung: Bitte per Mail bei Frau Gabi Hühnerbein unter event(at)grouplink.de

Die Vorträge am 4. Juni

Die Referenten informieren über die neuesten Entwicklungen auf allen Ebenen der IT-Sicherheit:

»Der Wandel der Unternehmens IT – hin zu einer Mobile First Welt«

Wie Mobility das Potenzial der Mitarbeiter steigert und Produktivitätsraten erhöht, ohne die Datensicherheit aus dem Auge zu verlieren

Thorsten Eberhardt, MobileIron

»Per aspera ad astra«

Sichere Wege in die Cloud. Höchste Sicherheit für die täglichen Workflows durch modernste kryptografische Verschlüsselung

Dipl.-Ing. Marcin Zukowski, Netzlink Informationstechnik GmbH

»Prominente Hacks und Angriffe der letzten Monate und ihre Folgen.«

Was macht die Angreifer so erfolgreich? Was bedeutet das für Sie als Verantwortliche für das Unternehmensergebnis?
Thorsten Schubert, Major Account Manager, Check Point Software Technologies GmbH

»Kritische Infrastrukturen? Da kommt was auf uns zu!«

Die Bedeutung des IT-Sicherheitsgesetzes und der EU-Datenschutz-Grundverordnung für Ihr Unternehmen

Rechtsanwältin Dr. Bettina Kähler, PrivCom Datenschutz GmbH

 

 

Einsicht in die eigene Patientenakte (3) - Psychiatrische Akten

Wir berichteten vor einiger Zeit über die Voraussetzungen des Rechts auf Einsicht in die eigene Patientenakte und die Erfahrungen, wenn man dieses Recht beansprucht. Heute wollen wir uns noch mit der Einsicht in eine psychiatrische Akte befassen.

Dieselben Rechte gelten

Das Recht auf die Einsicht in die eigene Patientenakte gilt auch, wenn es sich um die Dokumentation einer psychiatrischen Behandlung handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1130/98 - unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) kommt in diesem Fall allerdings der Entscheidung des Arztes, ob eine Aushändigung der Dokumentation an den Patienten aus medizinischen Gründen zu verantworten ist, besonderes Gewicht zu. Die Gründe, die möglicherweise entgegenstehen, muss der Arzt näher bezeichnen; er kann die Herausgabe psychiatrischen Behandlungsunterlagen nicht pauschal mit dem Hinweis auf ärztlich-therapeutische Bedenken verweigern. Erschwert wird die Entscheidung durch die Tatsache, dass im psychiatrischen Bereich viel mehr als an anderen Stellen mit subjektiven Berichten und Einschätzungen gearbeitet wird. Auch an dieser Stelle muss daher eine Abwägung der Interessen zwischen dem Recht des Patienten auf Wissen der Diagnose und der therapeutischen Maßnahmen einerseits, andererseits aber auch an medizinisch begründeten Schutz des Patienten stattfinden, (der sich möglicherweise in einer seelischen Ausnahmesituation befindet). Darüber sind die Interessen Dritter zu berücksichtigen, die in die Behandlung einbezogen worden, aber selber nicht behandelt worden sind.

Theorie ... und Praxis

Einen Eindruck davon, wie in der Praxis mit dem Anspruch auf Übersendung von Kopien einer psychiatrischen Patientendokumentation verfahren wird, erhielt ich mit der zweiten Antwort auf die Schreiben, die ich für meine Mandantin verfasst hatte. Das Gesuch war an die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie und –psychosomatik im UKE gerichtet und hatte nicht die Einsicht in die eigene Akte zum Gegenstand, sondern in die der Tochter. Diese war dort vor rund fünf Jahren auf Anraten der Sozialarbeiter in der Schule zu einem Gespräch gewesen, das Aufschluss über die Frage bringen sollte, ob eine weiterführende psychotherapeutische Behandlung sinnvoll wäre. Die inzwischen volljährige Tochter hatte sich mit dem Vorgehen einverstanden erklärt.

Verweigerung ohne Begründung

Ich erhielt einen Anruf von einer Mitarbeiterin der Klinik, die mir mitteilte, ich könne keine Kopie der Akte erhalten, wohl aber mit der Oberärztin Dr. A. einen Termin zur Einsicht verabreden. Auf meine Frage nach dem Warum sagte sie: „Es handelt sich um eine psychiatrische Akte, da gelten andere Regeln". Meine Frage, worauf sich diese angeblich anderen Regeln genau gründeten, wurde lediglich mit dem patzigen Hinweis beantwortet, dass dies eben so sei und wenn ich damit nicht einverstanden sei, solle ich mich an den Klinikleiter wenden.

Ich wandte mich also schriftlich erneut an die Klinik und adressierte das Schreiben an den Klinikleiter. Nach weiteren zwei Wochen erhielt ich die Kopie eines Berichts, den die damals zuständige Ärztin über die Gespräche mit der Tochter meiner Mandantin angefertigt hatte, sowie eine Liste mit Begriffen, die offenbar im Rahmen so einer Untersuchung standardisiert abgefragt werden. Dazu eine Rechnung über 36 EUR für den Aufwand des Kopierens und Verschickens.

Der Nutzen erkennbar

An diesem Beispiel zeigte sich dann auch einmal mehr der Nutzen einer solchen Einsicht in die eigene Patientenakte. Der Bericht der Ärztin - immerhin die Grundlage für die Empfehlung einer weitergehenden Behandlung der Tochter meiner Mandantin in einer Tagesklinik - enthielt zahlreiche sachliche Fehler. Nun war dieser Vorgang für meine Mandantin als auch ihre Tochter inzwischen Geschichte und die Fehler hatten keinen Einfluss auf Entscheidungen, die sich möglicherweise dann auch als falsch erwiesen hätten. Wäre dem jedoch anders gewesen, hätte ein frühzeitiger Blick in die Patientenakte Unbill verhindern können.

Neu erschienen: Unternehmensdarstellung PrivCom Datenschutz

Mit Jahresbeginn haben wir begonnen, unser Logo und unsere Informationsmaterialien Schritt für Schritt sachte zu verändern und zu modernisieren. Genauer gesagt, wir haben verändern lassen - verantwortlich für die Gestaltung und Umsetzung ist die Grafikerin Baja Böckers; die Fotos stammen wie bisher auch schon von Odile Hain. Auf diese Weise ist auch eine neue Unternehmensdarstellung entstanden, die Sie nunmehr hier herunterladen können: PrivCom_Unternehmensflyer_April-15.pdf. Eine online Version als E-Book folgt in Kürze. Wir finden das Ergebnis schon jetzt sehr gelungen und freuen uns auf die Fortsetzung, denn es sind noch einige Materialien zu erneuern.

Im Tarnanzug in Berlin. Eine Glosse

Datenschutz ist dröger Formalkram? Weit gefehlt! Mitunter erfordert die Arbeit als Datenschutzbeauftragte sogar vollen Körpereinsatz. So geschehen vor rund vier Wochen in Berlin. Da bemühen wir uns immer um ordentliches Aussehen, bevor wir zu Kunden gehen, kämmen die Haare und wischen die Fusseln vom Hosenanzug, und dann das: in einem dunklen, engen Archivkeller voller Schimmel werden wir in einen Ganzkörperanzug gesteckt und mit einer Atemmaske ausgestattet. „Wir wollen ja nicht, dass sie hier Schaden nehmen, Frau Dr. Kähler!"

Das hoffe ich doch sehr, ich werde noch gebraucht und das nicht nur für den Datenschutz. Aber seien Sie unbesorgt, mit diesem Outfit haben Sie für Krankenhaus Standards gesorgt! So sah ich zuletzt aus, als ich meine Tochter im Krankenhaus besuchte, die dort mit dem Verdacht auf Keuchhusten lag und der ist bekanntlich furchtbar und auch furchtbar ansteckend. Doch, was für ein Glück. Im Datenschutz geht es nicht um ansteckende Krankheiten, sondern um Löschungsfristen, jedenfalls an diesem Morgen. Es galt, die datenschutzkonforme Archivierung oder Vernichtung der vermoderten Akten zu organisieren. Ihr Inhalt war zwar unter der Atemschutzmaske und einer beschlagener Brille fast nicht mehr zu erkennen, aber so schnell sind wir ja nicht zu erschrecken. Halluzinationen lagen in der schimmelig-schlechten Luft, wusste die beim Kunden verantwortliche Mitarbeiterin zu berichten. Sie habe beim ersten Betreten des Raumes nach einer Weile Spinnen die Wand hoch laufen sehen, die dann aber doch gar nicht dort waren. Nehmen Sie's leicht, riet der Vorgesetzte, für solche Effekte bezahlen manche Leute viel Geld! Aber, sehr geehrter Herr Vorgesetzter, so geht es nicht. Ein schöner Rausch mit Kopfkino ist das eine - aber doch nicht am Arbeitsplatz im dunklen Keller, da wissen wir wirklich etwas Besseres. Und überhaupt, Spinnen. Die fallen wohl kaum in die Rubrik schöner Rausch aber, ich schweife ab. Ganz ohne weitere Komplikationen sortierten wir die Akten anhand der verschiedenen Archivierungsfristen. Was lehrte uns dieser vergnügliche Vormittag? Harmlos wirkende Terminbitten von Kunden sollte man mitunter genauer hinterfragen und im Zweifel den Tarnanzug einpacken. Dann können Datenschutzbeauftragte gefahrlos mal ganz praktisch die Folgen ihrer Ratschläge ausbaden.

Datenschutzkonforme Apps

Entwickler aufgepasst

Jeden Tag kommen neue Apps auf den Markt – von der ursprünglichen Idee bis zur Bereitstellung im Appstore ist es jedoch ein langer Weg. Bei der Entwicklung wird vor allem Wert auf ein schönes Design, intuitive Handhabung und nicht zuletzt erfolgreiches Marketing gelegt. Doch was ist mit dem Datenschutz?

Der Düsseldorfer Kreis hat bereits im Juni 2014 eine umfangreiche Orientierungshilfe für die Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben bei der Entwicklung einer App vorgelegt: Hier ist die immer noch hochaktuelle Maßnahmensammlung zu finden.

PrivCom Datenschutz auf den EVU Prozess & IT-Tagen

Anna Cardillo zum neuen IT-Sicherheitsgesetz in Berlin

Unsere Geschäftsführerinnen sind gerne unterwegs – ob für Schulungen, Seminare, Vorträge oder Workshops. Ende April steht wieder ein spannender Termin an: Anna Cardillo wird im Rahmen des 12. IS-U Jahresforums einen interaktiven Workshop zum neuen IT-Sicherheitsgesetz in Berlin leiten.

Die Energiewirtschaft steht aktuell vor vielen Herausforderungen. Neben einer zunehmenden Dezentralisierung und Regionalisierung des Strommarktes, der folgenschweren Umsetzung der Energiewende und neuen Vorgaben für die Stromanbieter wie zählpunktscharfen Mehr- und Mindermengenabrechnungen spüren diese auch die sich anbahnenden Konsequenzen des neuen IT Sicherheitsgesetzes. Genau darüber wird unsere Geschäftsführerin Anna Cardillo am 27. April mit den Kongressteilnehmern in einem interaktiven Workshop sprechen.

Das neue IT-Sicherheitsgesetz – Anforderungen an die Energiewirtschaft

Bislang ist es bloß ein Entwurf, doch schon jetzt sind die kritischen Stimmen laut. Wer ist von diesem Gesetz eigentlich betroffen? Schafft das Gesetz tatsächlich mehr Unsicherheit? Wie und bis wann müssen die Anforderungen umgesetzt werden?
Im Workshop werden neben dem aktuellen Stand des IT-Sicherheitsgesetzes auch interaktiv Handlungsempfehlungen aufgezeigt.

Die Inhalte des Workshops umfassen:
- Energieversorger als Betreiber sog. Kritischer Infrastrukturen – Bedrohungsszenarien durch mögliche Cyberangriffe
- Überblick über den aktuellen Gesetzesentwurf
- Anforderungen an die Unternehmen
- Handlungsempfehlungen

Nach den Auftaktworkshops am Montag bietet der Energiekongress verschiedene Vortragsreihen. Dabei befasst sich ein Stream mit der IT-Architektur und IT-Sicherheit, so dass Sie Ihre erworbenen Kenntnisse noch weiter vertiefen können. Darüber hinaus werden Vorträge zu den Bereichen Prozessmonitoring und Vertrieb sowie Messwesen und neuen Marktrollen in der Energiewirtschaft angeboten.

Hier können Sie sich für die EVU Prozess & IT-Tage anmelden.

EVU Prozess & IT-Tage
Hotel Radisson BLU, Berlin
27.-30. April

Einsicht in die eigene Patientenakte (2) - Eine Antwort

Die erste Antwort auf die Akteneinsichtsgesuche, die ich für meine Mandantin abgeschickt hatte, traf sehr schnell ein. Die von den Datenschutzbeauftragten teilweise für angemessen gehaltene Frist von einem Monat wurde bei weitem nicht ausgeschöpft. Eine Spezialambulanz für eine seltene, erbliche Erkrankung übersandte nur eine Woche später kommentarlos einen recht umfangreichen Stapel Papier und eine Rechnung: "Diagnose: Angeforderte Kopien der Patientenakte Patientin MVE, geb. am .... Berechnung nach Gebührenordnung für Ärzte ... 32,95 EUR für Kopien und Porto, zahlbar innerhalb von vier Wochen".

Inhaltich mangelhaft

Die Durchsicht ergab hauptsächlich Arztbriefe, die der dort tätige Professor an die Hausärztin meiner Mandantin geschickt hatte, sowie Arztbriefe, die er von anderen Stellen erhalten hatte, bei denen meine Mandantin untersucht oder behandelt worden war. Abgesehen von einem eigenen Untersuchungsergebnis in der Ambulanz waren keine Aufzeichnungen vorhanden, die auf eine Dokumentation der Gespräche zwischen Arzt und Patientin hätten schließen lassen. Dem Inhalt der Akte nach zu urteilen, war meine Mandantin praktisch nicht dort gewesen. So fehlte neben Hinweisen auf mindestens drei Termine jegliche Dokumentation auf ein Gespräch meiner Mandantin mit dem Arzt, das sie deshalb noch im Gedächtnis hatte, weil es eine schlechte Erinnerung war. Zu dem fraglichen Zeitpunkt blätterte der Professor in ihrer Anwesenheit fahrig in ihrer Akte, wusste offenbar kaum, wen er genau vor sich hatte, und hatte dann ihre Fragen mit dem allgemeinen, lapidaren Hinweis „das kommt vor, ist nicht schön aber auch nicht zu ändern" abgetan. Meine Mandantin war so lange wie diese Begebenheit zurück lag das Gefühl nicht los geworden, dass ihre Therapie einen anderen, eine besseren und einfacheren Verlauf hätte nehmen können, hätte sich der Professor an diesem Tag vor zwei Jahren mehr Mühe mit ihr gegeben.

Das Recht auf Einsicht in die eigene Patientenakte erstreckt sich nach der Rechtsprechung und dem ärztlichen Berufsrecht auf medizinisch objektivierbare physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen. Der Teil der Dokumentation, der rein subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes enthält, bleibt danach dem Patienten verschlossen.

Herausnahme rein subjektiver Eindrücke

Sofern also eine Ärztin vermerkt, dass ein bestimmter Patient „sehr wahrscheinlich bekifft oder unter sonstigen Drogen stehend" in ihrer Praxis erschien, muss sie ihm diesen Teil ihrer Dokumentation nicht zur Verfügung stellen. Ebenso kann im Einzelfall die Einsicht in vorläufige Verdachtsdiagnosen verweigert werden, wenn man nach einer Abwägung der Interessen von Arzt und Patient zu dem Ergebnis kommt, dass die schützenswerten Interessen des Arztes das Informationsinteresse des Patienten überwiegen. Schwierig ist insoweit allerdings, dass der Arzt diese Interessensabwägung vornehmen muss, während er selber - möglicherweise - eigene Interessen verfolgt.

Keine Beschränkung nach BDSG

Bemerkenswert ist, dass das Datenschutzrecht in § 38 BDSG eine solche Einschränkung auf objektive Informationen nicht kennt; sie stellt eine von der Rechtsprechung geschaffene Ausnahme dar. Die datenschutzrechtlichen Ansprüche auf Kenntnis der zur eigenen Person gespeicherten Daten bestehen unabhängig vom ärztlichen Standesrecht und vom BGB, so dass Offenlegung nicht verhindert werden kann, wenn ein Einsichtsgesuch in die Patientenakte auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften gestützt wird. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit schränkt jedoch auch einen auf das Datenschutzrecht gestützten Informationsanspruch mit dem Hinweis ein „ ...es sei denn, die subjektiven Aufzeichnungen werden zugleich durch ausdrücklich geregelte Ausnahmeregelungen abgedeckt". Welche das sein könnten, erwähnt er allerdings nicht.

„Und nun?", fragte meine Mandantin leise ratlos, als wir dieses erste Ergebnis gesichtet hatten. „Was kann ich jetzt tun?". Ich empfahl ihr, in einem weiteren Schreiben die fehlenden Teile der Akte anzufordern. Danach könne sie, abhängig von der Antwort, gegebenenfalls weitere Schritte einleiten.

Alles neu macht der Februar

Zugegeben - ein wenig spärlich möbliert ist es noch, unser neues Berliner Büro.

Aber wir sind angekommen und ab sofort finden Sie uns in unseren neuen Räumlichkeiten in der Tieckstraße 37 im Bezirk Mitte. Ihre Anrufe nimmt Frau Pawlowska unter der ebenfalls neuen Nummer 030 308 77 500 gerne entgegen.

Spezieller ADV-Entwurf für das Gesundheitswesen

Die Auftragsdatenverarbeitung in der Medizin hat einen neuen Muster-Vertrag

Seit Ende Januar gibt es einen Entwurf für die Auftragsdatenverarbeitung im Gesundheitswesen – gemeinsam erarbeitet von Verbänden, die sowohl die Kundenseite als auch die Anbieterseite in der medizinischen Auftragsdatenverarbeitung vertreten. Erstmals werden darin explizit die Besonderheiten des Gesundheitswesens berücksichtigt.
Federführend waren der Bundesverband Gesundheits-IT (bvitg), der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD), die Deutsche Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie e.V. (GMDS) sowie die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD).

Hier geht es zum Vertragsentwurf und weiteren Informationen:

BvD

bvitg

GMDS

GDD

Der verbandsübergreifende Entwurf stellt in Deutschland ein Novum dar. Das kommentierte Muster des Auftragsdatenverarbeitungsvertrags geht speziell auf die Belange von Ärzten,
Krankenhäusern und Patienten ein – und soll den Datenschutz bei der Einbindung von Dienstleistern im sensiblen Gesundheitsbereich sicherstellen.

Neben dem „ADV Vertrag" selbst beinhalten die Dokumente auch ein Beispiel zur Anwendung des Musters (bei einer Fernwartung) sowie „jeweils einen Vorschlag zur Vorbereitung einer Prüfung durch den Auftraggeber und einer Selbstauskunft des Auftragnehmers zur Beurteilung seiner Eignung" (Pressemitteilung des bvitg).

Fazit

Stark an der Praxis orientiert und beide Seiten vereinend – der Entwurf scheint von Beginn an gut durchdacht und  daher vielversprechend. Jedoch kann er eines nicht: Den Anforderungen der ärztlichen Schweigepflicht bei der Einbindung von Dienstleistern gerecht werden. „Stand heute kann auch mit einer datenschutzrechtlich einwandfreien und gexetzeskonform geregelten Auftragsdatenverarbeitung allein keine Offenbarungsbefugnis gemäß § 203 StGB abgeleitet werden." (bvitg)

Hierfür muss vom Gesetzgeber noch eine grundlegende Lösung erarbeitet werden, damit Dienstleister rechtssicher beauftragt werden können und gleichzeitig das Vertrauen in die Verschwiegenheit des ärztlichen Berufsstandes gewährleistet bleibt.

Neues E-Health Gesetz

Der Referentenentwurf ist online – die ersten Meinungen auch

Der Entwurf zum neuen E-Health-Gesetz ist online und ruft die ersten Kritiker auf den Plan. Aus Datenschutzsicht wird ebenso argumentiert wie aus der Perspektive der Mediziner und Patienten. Wir haben einige Stimmen zum Gesetzesentwurf zusammengefasst.

Datenschutz

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) sagt in seiner Pressemitteilung, der Gesetzesentwurf werde „seinem Anspruch, „für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen" zu sorgen, nicht im Ansatz gerecht und verfolgt insbesondere das Ziel, endlich die seit neun Jahren überfällige Telematik-Infrastruktur (TI) und die elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit finanziellen Sanktionen und Anreizen durchzusetzen." Nach Ansicht des ULD reichen allerdings die Maßnahmen des Gesetzesentwurfs nicht einmal dafür aus.
Fazit: „Aus Sicht des ULD adressiert der vorliegende Gesetzentwurf einseitig die wirtschaftlichen Interessen von Ärzteschaft und Krankenhausbetreibern und verliert dabei die Patienten mit ihren Bedürfnissen nach Transparenz und Vertraulichkeit völlig aus dem Blick." Die Empfehlung des ULD-Leiters Thilo Weichert ist daher, die Themen Patientengeheimnis und medizinische Funktionalität zusammenzubringen: „Zunehmend werden externe Dienstleister eingeschaltet. Hier muss das Patientengeheimnis gewährleistet bleiben – einschließlich eines umfassenden Beschlagnahmeschutzes bei den Auftragnehmern. Nur so kann der Gesetzgeber die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die deutsche IT-Industrie im Gesundheitssektor nicht von halbseidenen Anbietern etwa aus Übersee ausmanövriert wird. "

Die Praxis in der Praxis (und im Krankenhaus)

Die Ärztezeitung berichtet zum einen über den finanziellen Anreiz für die elektronische Vernetzung: „Ärzte, die elektronische Arztbriefe verschicken, sollen demnach im Rahmen einer Anschubfinanzierung in den Jahren 2016 und 2017 eine zusätzliche Vergütungspauschale erhalten. Ab dem Jahr 2018 sollen Ärzte dann nur noch über die Telematikinfrastruktur abrechnen können. Eine zusätzliche Vergütung sollen zudem Krankenhäuser erhalten, die einen Entlassbrief elektronisch erstellen, sowie Vertragsärzte, die diese Entlassbriefe elektronisch einlesen. Diese Anschubfinanzierung soll zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 20. Juni 2018 gezahlt werden."

Zum anderen widmet sie sich dem Thema Schnittstellen-Problematik, das in ihren Augen ungelöst bleibt: „Tatsächlich steht im Gesetzentwurf aber nur, dass in die Praxis- und Klinik-IT-Systeme "so bald wie möglich" offene und standardisierte Schnittstellen integriert werden sollen, "die einen uneingeschränkten Datenaustausch" zwischen den Systemen ermöglichen. Die erforderlichen Festlegungen - und damit den technischen Rahmen - zu den Schnittstellen sollen KBV und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) im Benehmen mit der Betreibergesellschaft der Gesundheitskarte, der gematik, treffen. (...) KBV und DKG wird gleichzeitig aufgetragen, die Umsetzung zu prüfen bzw. den IT-Herstellern zu attestieren, dass sie die Schnittstellen-Anforderungen erfüllen. Damit dürften die Schnittstellen Einzug ins Zertifizierungsverfahren der Praxis- und Kliniksoftware halten. Eine Regelung, die nicht nur auf Ärzteseite für Kritik sorgt. Der Entwurf greife hier an einer zentralen Stelle zu kurz, findet Dr. Thomas Kriedel, Vorstand der KV Westfalen-Lippe: "Wir brauchen verbindliche Verpflichtungen der Hersteller und nicht nur freundliche Appelle, sonst laufen alle Vernetzungen ins Leere", so Kriedel, der Vorsitzender der gematik-Gesellschafterversammlung ist."

Lob, Kritik und Anregungen

Der Verband digitale Gesundheit e.V. hat sich bereits dezidiert mit den Inhalten und Auswirkungen des Gesetzesentwurfs auseinandergesetzt. Grundsätzlich wird ein mangelnder Druck zur Durchsetzung beklagt, denn es sei zunächst bloß eine Probephase von 2 Jahren ab Mitte 2016 vorgesehen. Beim bereits erwähnten finanziellen Anreiz zur Versendung medizinischer Dokumente wie krankenhäuslicher Entlassbriefe sieht der VdigG ebenso das Problem des mangelnden Drucks: Eine Ausnahmeregelung sei bereits vorgesehen, die Übermittlung der elektronischen Entlassbriefe bis zum dritten Tag möglich. Zum Schmunzeln veranlasst die Autoren der Entwurf in Hinblick auf das Anrecht eines Patienten auf einen Medikationsplan bei 5 und mehr parallelen Arzneimitteln – in Papierform. Verwundert sind sie zudem darüber, dass für den neuen elektronischen Versand hohe Mehrkosten veranschlagt werden – allein 62 Millionen Euro für den Versand der Mails in den ersten zwei Pilotjahren. Sie fragen sich: Sollte elektronische Post nicht die Ausgaben eher reduzieren?

Als gute Ansätze identifiziert der Verband hingegen: (A) die Abgeschlossenheit der Telematik-Infrastruktur: „Die TI soll sich für weitere Leistungserbringer öffnen, die bislang ausgeschlossen waren (bspw. aus der Pflege)."

(B) die Vielfalt und Inkompatibilität der proprietären Schnittstellen: „Es sollen „offene und standardisierte Schnittstellen für den uneingeschränkten Datenaustausch" integriert werden. Außerdem wird die gematik ein Interoperabilitätsverzeichnis anlegen – mit Standards, Profilen und Leitfäden."

und schließlich (C) den Mangel an elektronischer Kommunikation unter den Leistungserbringern: Das Thema nehme im Gesetzesentwurf glücklicherweise viel Raum ein, wenn die Autoren auch den Ansatz der Freiwilligkeit und des finanziellen Anreizes kritisieren.

Wir sind gespannt, wie sich die Diskussion um den Entwurf des E-Health-Gesetzes weiter entwickelt - und bleiben dran!