Personenbezogene Daten

- November 24, 2010

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt Daten natürlicher Personen.

§ 3 Abs. 1 BDSG definiert – in Übereinstimmung mit den Landesdatenschutzgesetzen – personenbezogene Daten als „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).“

Daten juristischer Personen werden nicht durch das Datenschutzrecht geschützt.

Im Hinblick auf die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil, dass es unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung kein belangloses Datum gibt, kennt das Datenschutzrecht keine unwichtigen Daten. Geschützt sind vielmehr sämtliche Informationen über eine Person: Name, Geburtstag, Familienstand und Beruf genauso wie  Daten über Vertrags- und Eigentums- und Wohnverhältnisse, oder auch das Surfverhalten im Internet.

„Bestimmt“ ist eine Person, wenn sie mit den zu ihr gespeicherten Daten eindeutig zu identifizieren ist. Zu den Bestimmungsdaten zählen neben Namen und Anschrift auch Sozialversicherungsnummer, Ausweisnummern, Konto- und Tefefonnummern, Personalnummern, Kfz-Kennzeichen.

Daten sind auch dann personenbezogen, wenn die Person zwar nicht direkt oder eindeutig durch die Daten identifiziert wird, die Zuordnung jedoch indirekt, ggf. durch Verwendung zusätzlicher Informationen, vorgenommen werden kann. Dabei ist irrelevant, auf welche Weise die Bezugsperson identifiziert werden kann. Entscheidend ist allein die Möglichkeit einer Zuordnung.

Für die Bestimmbarkeit der Person ist darauf abzustellen, ob unter realistischen Annahmen die Möglichkeit besteht, die Daten ohne unzumutbaren Aufwand auf eine natürliche Personen zurückzuführen. Dabei sind auch die Befugnisse und Möglichkeiten Dritter einzubeziehen. Wenn z. B. eine nicht-öffentliche Stelle aufgrund begrenzter Verarbeitungskapazitäten und Zugriffsmöglichkeiten selbst nicht dazu in der Lage ist, ein Datum einer Person zuzuordnen, jedoch andere Stellen, mit denen geschäftliche Kontakte bestehen oder hergestellt werden können, diese Zuordnung vornehmen könnten, ist das betreffende Datum personenbezogen. Gleiches gilt für den Fall, dass staatliche Stellen (z. B. Finanz- und Strafermittlungsbehörden) im Rahmen ihrer Kompetenzen die Möglichkeit haben, die Daten einzelnen Personen zuzuordnen.

Ein Personenbezug ist auch dann gegeben, wenn die Daten zwar zunächst nicht mit Sicherheit einer einzelnen Person, sondern einem Kreis von Personen (etwa einer Familie, den Bewohnern eines Hauses, einer Dienststelle) zuzuordnen ist, wenn jedoch durch zusätzliche Ermittlungen herausgefunden werden kann, um wessen Daten es sich handelt. Dies gilt zum Beispiel für den Fall, dass mehrere Familienangehörige oder Firmenmitarbeiter einen Telefonanschluss oder einen Personalcomputer nutzen.

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