Begriffserklärung: Nutzen

- November 24, 2010

Nutzen ist jede Verwendung der personenbezogenen Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt (§ 3 Abs. 5 BDSG). Damit beinhaltet der Nutzungsbegriff sämtliche Aktivitäten in Bezug auf den Umgang mit personenbezogenen Daten, die nicht unter den Verarbeitungsbegriff (Speichern, Übermitteln, Sperren, Löschen) fallen. Dabei kommt es entscheidend auf die Verwendung bzw. Kenntnisnahme des Informationsgehalts der Daten an. Der bloß technische Zugriff auf die Daten im Rahmen eines programminternen Sortierprozesses ist keine Nutzung im Sinne des Gesetzes. Dagegen stellt jeder Zugriff auf ein bestimmtes Datum, bei dem dieses zur Kenntnis genommen wird bzw. zu Kenntnis genommen werden kann eine Nutzung dar. Dies gilt z. B., wenn eine Reihe von Datensätzen auf einem Bildschirm angezeigt werden und auf diese Art und Weise einem Bearbeiter zur Kenntnis gelangen (selbst dann, wenn sich das gesuchte Datum nicht unter den angezeigten Daten befindet).

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