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Akttuell zur Quellen-Telekommunikations-Überwachung
Quellen-Telekommunikationsüberwachung ist nur auf einer besonderen gesetzlichen Grundlage verfassungskonform zulässig!
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Akttuell zur Quellen-Telekommunikations-Überwachung
Quellen-Telekommunikationsüberwachung ist nur auf einer besonderen gesetzlichen Grundlage verfassungskonform zulässig!
Quelle: Virtuelles Datenschutzbüro, 12.10.2011
http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=5128
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz:
Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) ist nur auf einer besonderen gesetzlichen Grundlage verfassungskonform zulässig!
Die Sicherheitsbehörden betonen in der aktuellen Situation, dass es notwendig sei, auch die über das Internet geführte Telekommunikation abhören zu können. Davon ist beispielsweise die Sprachtelefonie mithilfe von Skype ebenso wie der Versand von Emails betroffen. In einer Zeit, in der etwa fünfzig Prozent der Telefongespräche über das Internet abgewickelt werden, würde es gerade bei der Verfolgung schwerer Kriminalität auf eine Verhinderung der Strafverfolgung hinauslaufen, wenn ein solches Instrument nicht zur Verfügung stünde.
Der rheinland-pfälzische Landesdatenschutzbeauftragte verschließt sich dieser Auffassung nicht.
Allerdings ist festzuhalten: Grundlage des Einsatzes einer Technik, die in private Computer der Bürger und Bürgerinnen unbemerkt eindringt und damit nicht nur in das Fernemeldegeheimnis, sondern auch in das "Computer-Grundrecht" eingreift, muss ein Gesetz sein, das folgende Voraussetzungen regelt:
- es muss in seiner Anwendung auf schwerste Kriminalität begrenzt sein;
- es sind technisch-organisatorische Vorkehrungen vorzuschreiben, welche die Datenerhebung allein auf Kommunikationsdaten beschränken und durch die Datenverarbeitungsvorgänge revisionssicher nachvollziehbar erfolgen;
- zur Sicherung des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung ist ein wirksames Verfahren vorzusehen;
- der technische Datenschutz muss besonders betont werden, damit insbesondere verhindert wird, dass die sicherheitsbehördlichen Instrumente durch Dritte missbraucht werden.
Derzeit fehlt ein solches Gesetz für den Bereich der Strafverfolgung. §§ 100a, b StPO reichen dafür - auch mit ausführlichen richterlichen Anordnungen -nicht aus. Im Übrigen sind die Regelungen des BKA-Gesetzes zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung unter diesen Aspekten kritisch zu prüfen.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz begrüßt das derzeit bestehende Moratorium, wonach die Sicherheitsbehörden bis auf weiteres auf den Einsatz entsprechender Abhörsoftware verzichten. Dieses Moratorium darf erst nach Erlass bundesgesetzlicher Regelungen aufgehoben werden, die den oben genannten Anforderungen entsprechen.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben bereits im März 2011 die Entschließung "Ohne gesetzliche Grundlage keine Telekommunikationsüberwachung auf Endgeräten" verabschiedet, in der entsprechende Forderungen erhoben werden. Leider sind zwischenzeitlich keine Schritte zur Umsetzung eingeleitet worden. Diese sind überfällig!


